Rechtsanwalt Siegburg

Das Umgangsrecht für den Vater

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Das Umgangsrecht für den Vater – häufiger Streitpunkt zwischen den Eltern

 

In intakten Familien wird das Umgangsrecht für den Vater regelmäßig kaum als familienrechtliches Recht und Pflicht wahrgenommen. Es ergibt sich ganz selbstverständlich aus dem ständigen Kontakt zu den Kindern im Alltag. Bei Trennung, Scheidung oder unverheirateten Eltern spielt das Umgangsrecht für Väter dagegen eine große Rolle. In diesen Fällen leben viele Kinder überwiegend bei der Mutter. Hat die Mutter auch das alleinige Sorgerecht, muss so mancher Vater um sein Umgangsrecht kämpfen. Probleme ergeben sich etwa dann, wenn das Umgangsrecht von der Mutter verweigert wird, das Kind keinen Umgang mit dem Vater pflegen will oder der Vater selbst keinen Wert auf den Umgang mit seinen Kindern legt. Es lohnt sich deshalb, einen genaueren Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang zu werfen. Dabei gilt es vor allem, die Unterschiede zwischen Umgangsrecht und Sorgerecht zu erkennen.

Die wichtigsten Punkte in Kürze

Infobox

Das Umgangsrecht ist für den Vater eine essenzielle Säule im Kontakt zum Kind. Umgang ist ein Recht, das unabhängig von der Berechtigung zur elterlichen Sorge besteht. Einschränkungen oder Ausschlüsse des Umgangsrechts sind nur aus schwerwiegenden Gründen möglich. Dabei entscheidet regelmäßig das Familiengericht. Die Kindesmutter darf nicht grundlos den Umgang des Vaters mit dem Kind verweigern.

Wofür steht das Umgangsrecht?

 

Minderjährige Kinder haben laut dem Familienrecht auch Anspruch auf den Umgang mit ihren Großeltern.

Das Familienrecht definiert das Umgangsrecht als einen Anspruch von minderjährigen Kindern auf Umgang mit beiden Elternteilen, ebenso mit weiteren nahestehenden Verwandten wie Großeltern. Ebenso haben die Eltern und nahestehende Verwandte einen Anspruch auf den Umgang mit dem Kind.

Das Umgangsrecht hat seine Basis unter anderem im Grundgesetz (Art. 6) und in der europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8). Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Umgang des Kindes mit den Eltern in § 1684 BGB geregelt. Dort ist auch festgelegt, dass das Familiengericht über den Umfang des Rechts auf Umgang entscheiden kann. Es kann Festlegungen dazu treffen, wie der Umgang ausgeübt wird und wie/ob auch Dritte Umgang mit den Kindern pflegen dürfen. Über allen Entscheidungen des Familiengerichts zum Umgangsrecht steht das Kindeswohl. Hier kann es zu Einschränkungen oder vollständigen Ausschließungen eines Umgangs kommen. Für die Umgangsberechtigten bedeutet Umgang regelmäßiger Kontakt zum Kind.

Das Umgangsrecht umfasst hierbei nicht nur den persönlichen Kontakt mit dem Kind. Neben Besuchen, gemeinsamen Urlauben, Kontakten per E-Mail, Messenger, Brief oder Telefon erstreckt sich das Umgangsrecht auf Informationen über die Befindlichkeiten und die persönliche Situation des Kindes. Der umgangsberechtigte Elternteil darf dem Kind etwas schenken und während des Umgangs selbstständig Entscheidungen zur Ernährung sowie Pflege des Kindes treffen.

 

Wie grenzen sich Umgangs- und Sorgerecht ab?

Sorge- und Umgangsrecht sind streng voneinander zu trennen. Auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, den Umgang mit dem Kind zu pflegen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für das Kind selbst (Personensorge) und die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). In der Praxis geht es beim Sorgerecht deshalb um die Entscheidungsrechte in allen Belangen der für das Kind maßgeblichen Lebensumstände. Unter anderem umfasst das Sorgerecht das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Hier ergeben sich Schnittstellen zum Umgangsrecht und nicht selten auch Konflikte.

 

Umgangsrecht – was dürfen Väter entscheiden?

 

Im Familienrecht finden sich nur die allgemeinen Grundlagen für das Umgangsrecht. Dort wird nicht geregelt, was im individuellen Fall für den Kontakt des einzelnen Vaters zu seinem Kind gelten soll. Die Ausgestaltung des Umgangsrechts ist individuell und zunächst im Entscheidungsbereich der Eltern. Hier ergeben sich Auslegungsmöglichkeiten, zum Beispiel zu Definition eines regelmäßigen Umgangs.

Deshalb lässt sich die Frage, wie viel Umgang dem Vater zusteht, nicht standardmäßig beantworten. Allgemein soll der Umgang gewährleistet sein. Das schließt einen regelmäßigen Kontakt ein. Wie im Einzelfall das Umgangsrecht durchgeführt wird, entscheiden die Eltern im Idealfall einvernehmlich. Hier geht es um regelmäßige Besuchsrechte des Vaters/des Kindes. Dabei wird man auch das Alter des Kindes berücksichtigen.

Für die Entscheidungsrechte, die der Vater im Einzelfall hat, kommt es auch darauf an, ob ein gemeinsames Sorgerecht besteht oder nicht. Hat die Mutter allein das Sorgerecht, bestimmt sie in einem größeren Umfang über die Lebensumstände des Kindes. Sie darf dennoch von bestimmten Ausnahmen abgesehen, das Umgangsrecht für den Vater nicht vollständig ausschließen. Haben beide Elternteile das Sorgerecht, einigen sie sich im Regelfall auf die Gestaltung des Kontakts zum Kind. Hier kann es sein, dass das Kind bei einem Elternteil seinen Lebensmittelpunkt hat oder bei beiden gleichberechtigt. Hat der Vater das alleinige Sorgerecht, muss er den Umgang mit der Mutter gewährleisten.

Umgang und Residenzmodell

Beim Residenzmodell nach Trennung und Scheidung hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt vorwiegend bei einem Elternteil. Das ist auch mit einem gemeinsamen Sorgerecht möglich. Hier wird über Besuche und weitere Kontaktmöglichkeiten der Umgang mit dem anderen Elternteil geregelt. Beispielsweise verbringt das Kind einen Teil seiner Ferien und bestimmte andere Zeiten wie Wochenenden bei dem Elternteil, bei dem es nicht überwiegend lebt.

Umgang und Wechselmodell

Beim Wechselmodell lässt sich ein Lebensmittelpunkt des Kindes nicht festmachen. Das Kind lebt bei beiden Elternteilen im Wechsel. Es hat, wenn man so will, zwei Lebensmittelpunkte. Der Umgang mit dem Kind ergibt sich natürlicherweise über den Aufenthalt des Kindes bei dem jeweiligen Elternteil.

 

 

Kann die Mutter den Umgang bestimmen?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat die sorgebrechtigte Mutter.

Eine sorgeberechtigte Mutter hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In dieser Hinsicht bestimmt sie über den Umgang des Kindes mit dem Vater und anderen Personen. Besonders im Hinblick auf den Vater darf sie den Umgang nicht grundlos verweigern. Haben beide Eltern das Sorgerecht, bestimmen sie gemeinsam über den Aufenthalt von Kindern und damit über den Umgang.

Das kann bei Trennung und Scheidung zu schwierigen Situationen führen, wenn die Eltern nicht mehr miteinander sprechen. Wird keine Lösung gefunden, muss das Familiengericht eingeschaltet werden. Bei nicht verheirateten Elternteilen hat die Mutter allein das Sorgerecht. Auf Antrag kann es zu einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern kommen, auch wenn diese nicht verheiratet sind. In vielen Fällen möchte die allein sorgeberechtigte Mutter aber kein gemeinsames Sorgerecht. Auch in diesen Fällen muss sich der Vater an das Familiengericht wenden. Nicht selten verweigern unverheiratete Mütter grundsätzlich den Umgang des Vaters mit dem Kind. Hier bleibt dem Kindesvater nur die Möglichkeit, sich an einen erfahrenen Familienrechtsanwalt zu wenden, um seinen Anspruch auf Umgang gerichtlich geltend zu machen.

Umgang und Jugendamt

Kommt es zwischen Eltern zu Auseinandersetzungen über das Umgangsrecht des Vaters, kann der Vater sofort eine Regelung beim Familiengericht beantragen. Er hat außerdem die Möglichkeit, vorher mit dem Jugendamt zu versuchen, ein Einvernehmen mit der Mutter zu erzielen. In Teilen von Deutschland wird die Konsultation des Jugendamts sogar vorausgesetzt, um ein Gerichtsverfahren einleiten zu können. Die Eltern sollen alle außergerichtlichen Hilfsangebote ausnutzen, bevor die Entscheidung eines Gerichts herbeigeführt wird.

Die Mitarbeiter des Jugendamts werden beratend und unterstützend bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts tätig. Auch die Kinder können Unterstützung dabei benötigen. Deshalb schalten die Familiengerichte häufig das Jugendamt ein, wenn Umgangskontakte in der Praxis hergestellt werden. Das gilt insbesondere bei der Gefahr der Entfremdung bei Kleinkindern, die längere Zeit einen Elternteil nicht gesehen haben. Oftmals entscheiden Familiengerichte dann, dass ein wieder aufgenommener Kontakt zunächst in Begleitung eines Jugendamt-Mitarbeiters erfolgt.

Es ist eine Option für den Kindesvater, sich bei Umgangsproblemen an das Jugendamt zu wenden. Nicht immer sind Maßnahmen des Jugendamts von Erfolg gekrönt. Herausfordernd sind meist die emotionalen Hintergründe von Streitigkeiten über den Umgang mit dem Kind. Manchmal gelingt es einem Elternteil, Mitarbeiter des Amtes von der eigenen Ansicht zu überzeugen. Nutzen Sie in jedem Fall die Möglichkeit, sich vor Einschaltung des Jugendamts mit einem Familienrechtsanwalt zu beraten.

Umgangsrecht für den Vater: Ihr Kind lehnt den Umgang ab

In allen Fragen des Umgangs steht das Kindeswohl an erster Stelle. Deshalb darf ein Kind nicht zum Umgang mit einem Elternteil gezwungen werden, wenn es den Kontakt ablehnt. Problematisch sind die Fälle, in denen ein Elternteil auf das Kind Einfluss nimmt und ihm die Ablehnung des Umgangs mit dem anderen Elternteil suggeriert. Derartige Aktivitäten sind schwer nachweisbar.

Sie ändern in vielen Fällen auch nichts daran, dass das Kind die Meinung des einen Elternteils als die eigene übernimmt. In diesen Fällen gilt es, Geduld zu behalten und immer wieder neue Versuche zu machen, um den Umgang mit dem Kind einzuleiten. Für Sie als Kindesvater ist in derartigen Konstellationen besonders wichtig, sich mit einem erfahrenen Rechtsanwalt für Familienrecht zu besprechen.

Vater verweigert den Umgang mit dem Kind

Nach allgemeinem Verständnis der rechtlichen Grundlagen ist das Umgangsrecht auch eine Umgangspflicht. Das bedeutet, Väter haben die Pflicht, den Umgang mit ihren Kindern zu pflegen. Beim Familienrecht kann beantragt werden, den umgangsberechtigten Elternteil zum Umgang mit dem Kind zu verpflichten.

Bei der Durchsetzung erweist sich die Verpflichtung zum Umgang als schwierig. Hier ist etwa ein Ordnungsgeld möglich. Manche Väter lenken ein, wenn ihnen die Bedeutung des Umgangsrechts durch eine gerichtliche Entscheidung nochmals verdeutlicht wird. Es wird dann eventuell eine einvernehmliche Regelung zum Umgang zwischen den Eltern möglich. Sinnvoll erscheint es besonders, auf die Umgangspflicht zu dringen, wenn etwa der Kindesvater in der Vergangenheit den Umgang nur unregelmäßig und sehr unzuverlässig ausgeübt hat.

Allerdings muss auch bei der Umgangsverpflichtung das Kindeswohl beachtet werden. Es ist wenig sinnvoll, einen Vater zum Umgang zu verpflichten, der diesen hartnäckig verweigert. Das wird im Zweifelsfall dem Kind schaden. Das letzte Mittel bei der Durchsetzung einer Umgangspflicht wäre die Zwangshaft.

 

Welche Gründe gibt es, dem Vater das Umgangsrecht zu entziehen?

Bei einer Alkohol- oder Drogensucht besteht die Gefahr, dass die Betreuung des Kindes nicht mehr gewährleistet ist.

Verweigert eine sorgeberechtigte Mutter grundlos den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind, kann sie ihr Recht zur elterlichen Sorge gefährden. Es gibt aber schwerwiegende Gründe, die eine Verweigerung des Umgangs rechtfertigen können. In Betracht kommen insbesondere diese:

  • Es treten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes auf, die in einem deutlichen Zusammenhang mit dem Umgangsrecht des Kindesvaters stehen. Die Feststellung solcher Auffälligkeiten ist nicht ohne Weiteres möglich. Deswegen verbietet sich in aller Regel eigenmächtiges Handeln der Mutter. Im Zweifel hat das Familiengericht darüber zu befinden. 
  • Misshandelt der umgangsberechtigte Vater das Kind körperlich, kann der Umgang auszuschließen sein. Bloße Verdachtsmomente, beispielsweise auf Kindesmissbrauch, rechtfertigen einen Umgangsausschluss noch nicht. Hier muss das Gericht über die Gefährdungslage und den Ausschluss entscheiden.
  • Gibt es konkrete Anhaltspunkte für eine Entführungsgefahr durch den Kindesvater, kann zunächst über minderschwere Maßnahmen wie einer Passhinterlegung mit einem begleiteten Umgang einer möglichen Entführungsgefahr begegnet werden. Der Ausschluss des Umgangsrechts ist das letzte Mittel, das ein Gericht anzuordnen hat.
  • Das Familiengericht kann auch bei Alkohol- und Drogensucht einen begleiteten Umgang anordnen oder den Umgang ganz ausschließen. Hier kommt es unter anderem darauf an, ob die Betreuung des Kindes nicht mehr gewährleistet ist.

 

Ein Ausschluss des Umgangsrechts aufgrund ansteckender Krankheiten ist nur möglich, wenn das Kind ausschließlich durch den Umgangsverzicht vor Ansteckung geschützt werden kann. Hier muss immer möglichst mit dem milderen Mittel eines begleiteten Umgangs gearbeitet werden, wenn auf diese Weise die Unversehrtheit des Kindes gewährleistet werden kann.

Kann man das Umgangsrecht gerichtlich durchsetzen?

Der Vater kann das Umgangsrecht gerichtlich beantragen.

Das Umgangsrecht ist für den Vater besonders wichtig. Das gilt insbesondere, wenn das Kind unehelich geboren wurde und die Mutter das alleinige Sorgerecht hat. Auch bei Trennung und Scheidung leben viele Kinder überwiegend bei der Mutter. Ein Kindesvater kann sein Recht auf Umgang einklagen.

Selbst nach einem Gerichtsverfahren verweigern manche Mütter die Durchführung des Umgangs. Das Gericht setzt in solchen Fällen deshalb oft einen Umgangspfleger ein, der für die Zeit des Umgangs mit dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt. Wie sich die jeweilige rechtliche Situation darstellt, ist eine Frage des einzelnen Falls. Immer ist das Wohl des Kindes die Leitlinie für Umgangsrechte und -pflichten.

In manchen Fällen reicht es vielleicht nicht aus, dass der Vater gerichtlich das Umgangsrecht beantragt. Hier muss er aufgrund der Umstände unter Umständen das alleinige Sorgerecht anstreben. Da jeder Fall anders liegt und die rechtlichen Rahmenbedingungen sehr komplex sind, lassen Sie sich von Anfang an von einem umsichtigen Familienrechtsanwalt beraten, begleiten und vertreten. Das gilt insbesondere für gerichtliche Anträge im Bereich Umgangs- und Sorgerecht.

Unterschätzen Sie nicht die emotionale Verstrickung, die bei Trennung, Scheidung und der Situation einer unehelichen Vaterschaft aufseiten aller Beteiligten entstehen können. Es ist auch Aufgabe des Rechtsanwalts, einen kühlen Kopf zu bewahren und sie unbeschadet durch die jeweilige Situation zu begleiten. Das Umgangsrecht ist essenziell für Sie als Vater, dennoch müssen Sie sich unbedingt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten bewegen. Eigenmächtige Maßnahmen können Ihnen insgesamt zum Nachteil gereichen.

Umgang für den Vater - Rechtsanwalt Büttgenbach unterstützt Sie als Familienrechtsanwalt!

Das Umgangsrecht für den Vater kann zu einer belastenden Angelegenheit werden. Im Zuge von Trennung und Scheidung kommt es nicht selten zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern. Hier ist die eine oder andere Kindesmutter versucht, das Umgangsrecht mit dem nicht mehr geliebten Ex-Partner einschränken zu wollen. Lassen Sie sich in diesen Fällen nicht von der Verweigerung des Umgangs beeindrucken. Als Kindesvater haben Sie ein Recht und eine Pflicht auf den Umgang mit Ihrem Kind. Suchen Sie zeitnah eine Beratung bei einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht. Wir können mit Ihnen gemeinsam die nächsten Maßnahmen zum Wohle des Kindes festlegen und durchsetzen.

Nachdem Rechtsanwalt Markus Büttgenbach sein Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität absolvierte, tätigte er sein Referendariat im Bereich des Oberlandesgericht Köln.
Im Zuge seiner offiziellen Zulassung als Rechtsanwalt ist er seit 2017 an sämtlichen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt. Aufgrund seines erfolgreichen Abschlusses von Fachanwaltslehrgängen sowie seinen jährlichen Teilnahmen an zahlreichen Fortbildungen hat sich Markus Büttgenbach als
Spezialist für Familien-, Verkehrs- sowie Vertragsrecht einen namhaften Ruf erarbeitet.