Rechtsanwalt Siegburg

Der Unterhalt für das Kind

Contents

1 Star2 Stars3 Stars4 Stars5 Stars (5 Stimmen, Durchschnitt: 5,00 von 5)
Loading...

Der Unterhalt für das Kind

 

Unterhalt für ein Kind zählt zu den wichtigsten Themen, die bei Trennung und Scheidung für Eltern relevant sind. Auch bei nicht ehelich geborenen Kindern spielen Unterhaltsfragen meist von Anfang an eine große Rolle. Hinter der Unterhaltsverpflichtung der Eltern verbirgt sich ein Grundprinzip des Familienrechts. Eltern obliegt im Rahmen der Fürsorge für Kinder auch die Verpflichtung, für den Lebensbedarf der Abkömmlinge zu sorgen. Dabei ist diese Unterhaltsverpflichtung weit gesteckt. Sie erfasst nicht nur minderjährige Kinder, sondern auch volljährige Kinder in Studium, Ausbildung oder anderen Zeiten mit wenig oder keinem eigenen Einkommen. In der intakten Familie mit allen Beteiligten in einem Haushalt machen sich die Beteiligten meistens die Unterhaltsverpflichtung nicht bewusst. Erst bei Trennung, Scheidung oder beim Auszug des Kindes rückt die Unterhaltsfrage mit dem zu leistenden Barunterhalt in den Fokus. Verletzungen der Unterhaltspflichten sind unter Strafe gestellt.

Die wichtigsten Punkte in Kürze

Infobox

Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern Unterhalt. Im intakten Familienverbund mit gemeinsamem Haushalt ist dies Naturalunterhalt, in anderen Fällen kann Barunterhalt geschuldet werden. Die Düsseldorfer Tabelle weist die zu leistenden Unterhaltsbeträge für Barunterhalt aus. An die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten werden hohe Ansprüche gestellt. Er muss sich im Zweifelsfall mit einem geringen Selbstbehalt zufriedengeben.

Grundsätzliches zur Unterhaltsverpflichtung

 

Laut dem Gesetzgeber sind die Eltern, auf Grund der finanziellen Solidarität, verpflichtet dem Kind Unterhalt zu zahlen.

Der Gesetzgeber erwartet von Eltern in der Familie finanzielle Solidarität. Deshalb schulden Eltern ihren Kindern Unterhalt. In weiteren Lebensphasen kann sich diese Unterhaltsverpflichtung umkehren, wenn Kinder verpflichtet sind, ihre Eltern zu unterstützen.

Die Unterhaltsverpflichtung eines Elternteils gilt auch dann, wenn dieser nicht das Sorgerecht für das betroffene Kind hat. In intakten Familien wird Unterhalt in verschiedenen Formen und weitestgehend als Naturalunterhalt geleistet. Diese Situation kann sich ändern, wenn es zur Trennung kommt. In diesen Fällen übernimmt regelmäßig der eine Elternteil mit der Erziehung und Pflege die Betreuung des Kindes und leistet weiterhin Unterhalt als Naturalunterhalt. Der andere Elternteil schuldet dann Barunterhalt. Auch bei unehelichen Kindern, bei denen etwa die Mutter die Betreuung des Kindes leistet, entsteht eine Unterhaltsverpflichtung des Vaters. Mit der Verpflichtung zur Leistung von Barunterhalt stellt sich die Frage nach der Höhe der Unterhaltszahlung. Diese bestimmt sich bundeseinheitlich nach der Düsseldorfer Tabelle.

 

Was ist die Düsseldorfer Tabelle, und wie wird sie angewendet?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie zum Unterhaltsbedarf primär minderjähriger Kinder. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gestaltet sie jeweils aktuell. In der Regel halten sich auch die anderen Familiengerichte an die Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle. Eltern können deshalb dieser Tabelle entnehmen, welche Unterhaltsverpflichtung sie im Falle einer Trennung/Scheidung oder für uneheliche Kinder, die bei einem anderen Elternteil leben, haben.

Die Tabelle hat keinen Gesetzesrang, konnte sich aber als maßgebliche Standardisierung für Kindesunterhalt durch Absprache der Oberlandesgerichte in Deutschland durchsetzen. Sie hat Empfehlungscharakter, sodass Gerichte im Einzelfall davon abweichen könnten.

Unterschieden wird in der Tabelle nach Altersstufen und Einkommensgruppen. Die Hauptrolle spielen die minderjährigen Kinder, jedoch gibt es auch eine Bedarfsgruppe für volljährige Kinder. Regelmäßig geht man in der Tabelle von zwei unterhaltsberechtigten Kindern aus. Sind es mehr oder weniger Kinder, denen Unterhalt zusteht, wird mit der nächstniedrigeren oder der nächsthöheren Einkommensstufe gearbeitet.

Die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle berechnen sich nach einem jeweils aktuell festgestellten Existenzminimum für Kinder verschiedener Altersklassen. Näheres dazu findet man im § 1612 a BGB. Abgedeckt werden mit den Beträgen in den Tabellen Bedarfswerte, die als normal, regelmäßig und voraussehbar angesehen werden.

Die jeweilige Altersstufe findet bei der Berechnung in dem Monat Anwendung, in dem das unterhaltsberechtigte Kind das jeweilige Lebensjahr vollendet. Kindesunterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen.

 

 

Mehr- und Sonderbedarf beim Unterhalt

Da die Tabelle nur die üblichen Bedarfswerte abdeckt, kann in einzelnen Fällen ein Mehr- oder Sonderbedarf entstehen. Beispielsweise erfassen die Beträge keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder zu Studiengebühren. Hier entsteht im Einzelfall ein Mehrbedarf, die der Unterhaltsverpflichtete ebenfalls zu zahlen hat.

Als Sonderbedarf gelten einmalige, besonders hohe Ausgaben, die notwendig sind. Auch hier ist der Unterhaltsverpflichtete zur Übernahme verpflichtet. Beispiele für Sonderbedarf können unter anderem Arztrechnungen, Ausgaben für Klassenfahrten oder spezielle Betreuungskosten sein.

Die Bedarfskontrolle

Ab Einkommensgruppe 2 für die Düsseldorfer Tabelle taucht auch eine Rubrik Bedarfskontrollbetrag auf. Sie ist am Ende der Einkommensgruppe zu finden. Dieser Betrag soll für mehr Gerechtigkeit im Einzelfall sorgen. Normalerweise verbleibt dem Unterhaltsverpflichteten ein Selbstbehalt von aktuell 1650 EUR. Der Gesetzgeber sieht aber vor, dass Unterhaltsverpflichtete mit höheren Einkommen auch mehr Geld für sich behalten dürfen. Diese gesonderte Prüfung erlaubt eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Einkommen auf die beteiligten Eltern.

 

Das Elternteil, bei dem das Kind nicht regelmäßig lebt, ist laut dem Gesetzgeber Unterhaltspflichtig.

Wer muss Unterhalt zahlen?

Barunterhalt muss regelmäßig der Elternteil zahlen, bei dem das Kind nicht regelmäßig lebt. Dabei sieht der Gesetzgeber die Unterhaltsverpflichtung als gewichtig an. Verletzungen sind unter Strafe gestellt.

Die Bedeutung der Unterhaltsverpflichtung wird auch daran erkennbar, dass der Unterhaltsverpflichtete alles ihm Zumutbare zu tun hat, um den Unterhalt für das Kind zu sichern. Das bedeutet, dass er etwa eine Nebentätigkeit annehmen oder sein Vermögen zur Erfüllung der Unterhaltspflicht einbringen muss.

Wer als Unterhaltspflichtiger arbeitslos wird, muss in besonderer Weise dartun, dass er alles tut, um einen neuen Arbeitsplatz zu finden. 20-30 Bewerbungen pro Monat werden erwartet.

Die Unterhaltspflicht setzt an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen an. Die Anforderungen an diese Leistungsfähigkeit sind hoch. Als Einkommen des Unterhaltspflichtigen gelten alle Nettoeinkünfte. Nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen als 5-Prozent-Pauschale oder mit Einzelnachweis werden auch Schulden abgezogen, die berücksichtigungsfähig sind. Zum Bestreiten seines eigenen Lebens verbleibt dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt.

 

Wie viel Unterhalt gibt es pro Kind?

Die Düsseldorfer Tabelle legt die Höhe des Unterhalts für Kinder fest. Abhängig von Einkommen und Alter des Kindes wird ein bestimmter Barunterhalt geschuldet. Kindergeld wird in aller Regel zu 50 % bedarfsdeckend angerechnet. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung des Kindes erfüllt. In anderen Fällen kommt es zur kompletten Anrechnung des Kindergeldes.

Unterhalt für ein volljähriges Kind

Bei einem minderjährigen Kind sind an den Bezug von Kindergeld keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Anders ist es bei volljährigen Kindern. Sie haben nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in der allgemeinen Schulausbildung, in einem Studium oder in der Berufsausbildung befinden. Hier der klassische Unterhalt für ein Kind in Ausbildung angesiedelt.

Ebenso kann ein Unterhaltsanspruch von volljährigen Kindern bestehen, wenn diese aufgrund von Krankheit oder anderen Umständen nicht oder nur teilweise dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Dabei wird bei der Unterhaltszahlung noch ein Unterschied zwischen privilegierten und nicht privilegierten volljährigen Kindern gemacht. Ebenso verschiebt sich die Verpflichtung zum Barunterhalt bei volljährigen Kindern auch auf den Elternteil, bei dem möglicherweise das Kind noch im Haushalt lebt. Dieser muss im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit ebenfalls Barunterhalt leisten. Immer wird das Kindergeld in voller Höhe von dem Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle abgezogen.

Das privilegierte volljährige Kind

Privilegierte volljährige Kinder werden ähnlich wie minderjährige Kinder behandelt, wenn es um die Unterhaltsverpflichtung geht. Hierbei geht es um ledige volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, leben noch im Haushalt eines Elternteils und haben die allgemeine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen.

Bei behinderten volljährigen Kindern stehen sich häufig Ansprüche auf Grundsicherung und mögliche Unterhaltsansprüche gegen die Eltern gegenüber. Hier kommt es auf die Bedingungen des Einzelfalls an.

Solange ein Kind minderjährig ist, sich in einer schulischen Ausbildung, in einem Studium oder einer Berufsausbildung befindet hat dies Anspruch auf Unterhalt.

Unterhalt und Kinder in Ausbildung

Der Unterhaltsanspruch in der Ausbildung korrespondiert mit einem allgemeinen Anspruch des volljährigen Kindes auf eine angemessene Ausbildung. Nicht immer ist es dabei einfach zu bestimmen, was im individuellen Fall angemessen ist.

Die Verpflichtung der Eltern zur Unterhaltszahlung während der Ausbildung bezieht sich auf die erste Ausbildung. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Kind noch minderjährig oder bereits volljährig ist. Auch auf den Wohnort des Kindes oder eine mögliche Zustimmung der Eltern zur Wahl der Ausbildung kommt es nicht an. Der Unterhaltsanspruch kann verloren gehen, wenn das Kind sich nicht ausreichend um seine Ausbildung bemüht. Ebenso kann der Unterhaltsanspruch mit Bezug auf die Ausbildung erlöschen, wenn ein Kind die Suche nach einem Ausbildungsplatz nicht aufnimmt.

Für eine Zweitausbildung sind die Eltern regelmäßig nicht unterhaltspflichtig. Voraussetzung ist, dass eine erste Ausbildung abgeschlossen worden ist und die Zweitausbildung nicht mit der Erstausbildung in einem Zusammenhang steht. Hier kann es zu streitigen Fällen kommen. So wird etwa angenommen, dass eine mögliche Kombination aus Lehre und Studium als eine fortgesetzte Ausbildung anzusehen ist. Es können mögliche weitere Unterhaltsansprüche auch nach Abschluss der Ausbildung bestehen.

Bei der Ausbildung eines Kindes wichtig: Bei der Berufsausbildung haben die Auszubildenden bereits eigene Einkünfte. Diese Vergütung wird zumindest teilweise auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Bei zwei unterhaltspflichtigen Elternteilen erfolgt die Anrechnung bei jedem zu 50 %.

Bevor die Vergütung für die Ausbildung angerechnet wird, ist sie um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu bereinigen. Die Bereinigung für diesen Mehrbedarf kann pauschal mit etwa 90 EUR oder durch Einzelnachweis erfolgen. Lebt etwa ein minderjähriger Auszubildender noch im Haushalt mit seiner Mutter, kann der barunterhaltspflichtige Vater in diesem Fall seinen Barunterhalt um die Hälfte der bereinigten Ausbildungsvergütung kürzen.

Bei Volljährigen ist die Vorgehensweise etwas anders: Die Ausbildungsvergütung wird vom Bedarf abgezogen. Den Bedarf ermittelt man über die Düsseldorfer Tabelle. Stellt sich heraus, dass die Vergütung den vollen Bedarf nicht deckt, müssen die Eltern den Restbetrag jeweils hälftig als Unterhalt leisten. Auch in diesem Falle erfolgt vor der Berechnung eine Bereinigung der Ausbildungsvergütung um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf.

 

Die Unterhaltspflicht ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft und hängt außerdem mit dem Alter des Kindes zusammen.

Wann besteht keine Unterhaltspflicht (mehr), wann ist ein Vater nicht unterhaltspflichtig?

Die Unterhaltsverpflichtung hängt an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. An diese werden hohe Voraussetzungen geknüpft. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht die Unterhaltspflicht, abgesehen von der mangelnden Leistungsfähigkeit, immer. Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob Unterhalt für ein minderjähriges Kind zu zahlen ist, sondern in welcher Höhe. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Vater nicht in der Lage sein, Unterhalt zu leisten.

Probleme mit der Leistungsfähigkeit ergeben sich oft in sogenannten Mangelfällen, wenn gegenüber mehreren unterhaltsberechtigten Kindern Unterhalt zu leisten ist. Möglicherweise besteht dann auch noch ein Unterhaltsanspruch eines Ehepartners. Hier kommt es zu einer Rangfolge der Unterhaltsverpflichtungen. Dabei geht der Kindesunterhalt dem Ehegattenunterhalt vor.

Bei volljährigen Kindern ist die Unterhaltsverpflichtung an Voraussetzungen geknüpft. Hier kann es im Einzelfall dazu kommen, dass keine Unterhaltspflicht gegenüber dem vorherigen Kind (mehr) besteht.

Volljährige Kinder können den Unterhalt gegenüber ihren Eltern selbstständig geltend machen. Auseinandersetzungen entzünden sich oft an dem gewählten Ausbildungsberuf, an der Lebensführung des volljährigen Kindes und anderen Umständen. Allerdings sind im Rahmen der Erstausbildung die Eltern regelmäßig zum Unterhalt verpflichtet, auch wenn sie mit der Lebensführung und den beruflichen Zielen des Kindes nicht einverstanden sind. Ist das volljährige Kind bereits verheiratet, ergibt sich eine andere unterhaltsrechtliche Situation. Denn auch die Eheleute sind einander zum Unterhalt verpflichtet.

 

Spezielle Fragen zum Kindesunterhalt

Kind verdient 800 EUR, wie viel Unterhalt?

Häufig wird nach 800 EUR bei unterhaltsberechtigten Kindern gefragt, weil dieser Betrag in etwa das durchschnittliche Gehalt bei der Ausbildungsvergütung oder in einem Studentenjob umfasst. Obwohl sich Standardaussagen bei Unterhaltsfällen regelmäßig verbieten, könnte man hier in etwa von folgender Ausgangslage ausgehen:

Angenommen, das Kind ist volljährig und verdient 800 EUR pro Monat selbst. Welcher Unterhalt dem Kind in diesem Falle zusteht, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle mit Blick auf die Gehälter der Eltern. Bevor man den Bedarfswert des Kindes in Beziehung zum Unterhaltsanspruch setzt, ist das Kindergeld zu berücksichtigen. Dieser Betrag von 250 EUR steht dem Kind zu und ist seinen eigenen Einkünften zuzurechnen. Ergibt sich jetzt beim Vergleich auf den Unterhaltsbetrag, dass der Bedarfswert durch das eigene Einkommen und das Kindergeld gedeckt ist, besteht kein weiterer Unterhalt für das Kind. Das wird in vielen Fällen bei eigenen Einkünften um 800 EUR der Fall sein.

Kind verdient 600 EUR, wie viel Unterhalt?

Hier wird ebenfalls die schon genannte Vergleichsrechnung mit Blick auf den Bedarfswert für das Kind aufgemacht. Bei 600 EUR besteht eine Wahrscheinlichkeit, dass noch ein Restunterhaltsbetrag als Verpflichtung für die Eltern verbleibt. Diese werden aber je nach den weiteren Bedingungen des einzelnen Falls nicht den vollen Unterhaltsbetrag schulden, sondern nur einen Teil in Höhe von wenigen 100 EUR.

Unterhalt auch, wenn das Kind 2 Wochen beim Vater ist?

Diese Frage bezieht sich auf das sogenannte Wechselmodell. Hier müssen die Unterhaltsfragen konkret betrachtet werden, weil beide Elternteile dem Kind unterhaltspflichtig sind. Die gesetzlichen Normfälle gehen vom Residenzmodell aus, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt nur bei einem Elternteil hat. Wechseln sich die Eltern gleichberechtigt ab, erfolgt über eine komplexere Berechnung eine Neuausrichtung der Unterhaltsverpflichtungen. Hier schulden unter Umständen beide Elternteile Barunterhalt.

Unterhalt volljähriges Kind in Ausbildung, eigene Wohnung 2022?

Hinter dieser Frage verbirgt sich ein grundsätzliches Problem: Können volljährige Kinder in Ausbildung verlangen, dass Eltern Barunterhalt leisten, damit sie in eine eigene Wohnung ziehen können?

Grundsätzlich hat ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand einen Unterhaltsbedarf von 933 EUR ab 1. Januar 2023. In der Vergangenheit hat es verschiedene Urteile gegeben, bei denen Gerichte dem volljährigen Kind einen Anspruch auf die eigene Wohnung versagt haben. Hier gab es eine Interessenabwägung zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Eltern, die den Unterhalt als Naturalunterhalt leisten wollen und den Interessen des Kindes. Deshalb müssen diese Fälle immer als Einzelfall betrachtet werden.

Fazit: Fragen zum Kindesunterhalt immer mit dem Familienrechtsanwalt klären

Der Unterhalt für das Kind gehört zu den komplexen Fragen im Familienrecht. Es kommt auf viele Details an, wie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten und weitere Umstände. Lassen Sie sich deshalb zum Unterhalt für das Kind von Anfang an von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Familienrecht beraten und begleiten. Das gilt für jeden Fall, gleich, ob Sie Unterhaltsverpflichteter sind oder ein Elternteil, der das Kind betreut und für dieses den Unterhalt einfordern will. Auch als volljähriges Kind, das Unterhalt von seinen Eltern begehrt, können Sie sich an uns wenden.

Nachdem Rechtsanwalt Markus Büttgenbach sein Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität absolvierte, tätigte er sein Referendariat im Bereich des Oberlandesgericht Köln.
Im Zuge seiner offiziellen Zulassung als Rechtsanwalt ist er seit 2017 an sämtlichen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt. Aufgrund seines erfolgreichen Abschlusses von Fachanwaltslehrgängen sowie seinen jährlichen Teilnahmen an zahlreichen Fortbildungen hat sich Markus Büttgenbach als
Spezialist für Familien-, Verkehrs- sowie Vertragsrecht einen namhaften Ruf erarbeitet.