Rechtsanwalt Siegburg

Trennungsjahr

Contents

1 Star2 Stars3 Stars4 Stars5 Stars (4 Stimmen, Durchschnitt: 5,00 von 5)
Loading...

Das Trennungsjahr

Obwohl ursprünglich sehr wahrscheinlich alles anders geplant war: Statistiken zufolge lag die Scheidungsrate im Jahr 2021 bei 39,9 Prozent. Dies zeigt, dass es zahlreiche Menschen gibt, die sich im Laufe ihres Lebens zwangsläufig mit dem Thema Ehescheidung und dem Trennungsjahr auseinandersetzen müssen. 

Unter anderem wird der Ehe in Deutschland eine besonders hohe Bedeutung und dementsprechend ein rechtlicher Stellenwert beigemessen. Letztendlich auch, um vorschnellen Entscheidungen vorzubeugen, sind Scheidungen hierzulande in der Regel mit einem Trennungsjahr verbunden. 

Aber worauf gilt es, zu achten? Gibt es bestimmte Regeln? Und was, wenn sich während des Trennungsjahres herausstellt, dass beide auf einmal doch keine Scheidung mehr wollen? 

Die folgenden Abschnitte gehen auf diese und weitere Fragen rund um dieses spannende Thema aus dem Familienrecht ein. 

Die 5 wichtigsten Punkte in Kürze

Was ist das Trennungsjahr und wie läuft es ab?

Vereinfacht ausgedrückt: Das Trennungsjahr gilt – zumindest in Deutschland – in den meisten Fällen als Voraussetzung für die Scheidung.

Der Beginn des – dementsprechend wichtigen – Jahres ist klar definiert. Der Tag, an dem ein Partner dem anderen mitteilt, dass er sich trennen bzw. scheiden lassen möchte, markiert „Tag 1“. Daher ist es umso wichtiger, alles bestmöglich zu dokumentieren. So kann man im Zweifel beweisen, dass die Trennung nicht nur angekündigt, sondern wirklich vollzogen wurde. 

Es mag sich ein wenig übertrieben anhören, aber: Wer tatsächlich auf der sicheren Seite sein möchte, sollte sich alles am besten schriftlich bestätigen lassen. So braucht man nicht zu befürchten sein Partner könnte die Trennung zum besagten Tag vor offiziellen Stellen abstreiten. Zudem kann bereits hier ein fachkundiger Rechtsanwalt mit seiner Tätigkeit für sichere Fakten sorgen. 

Je mehr Beweise gesammelt werden können, desto besser. Diejenigen, die sich im Streit voneinander trennen und sich vergleichsweise früh einen eigenen Fachanwalt für Familienrecht in Siegburg suchen, können gut beraten sein, diesen ein offizielles Schreiben aufsetzen zu lassen. In diesem sollte der Ex-Partner noch einmal über die Trennung in Kenntnis gesetzt werden. Wichtig ist natürlich, dass besagter Ex-Partner eine Empfangsbestätigung unterschreibt. Zudem werden die Aussagen von Freunden und Bekannten in der Regel vor Gericht nur bedingt akzeptiert. Wenn es darum geht, aufzuzeigen, wann sich ein Paar tatsächlich getrennt hat.

Vorgehen Trennungsjahr

Bezüglich des Trennungsjahres gibt es keine klassische Vorgehensweise. So ist es von gesetzlicher Seite nicht grundsätzlich erforderlich, dass einer der beiden Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.

Die strikte Trennung von „Tisch und Bett“ ist allerdings unumgänglich.

 

Welche Regeln gelten während des Trennungsjahres?

Um sicherzustellen, dass das Trennungsjahr als Voraussetzung für die Scheidung nicht angezweifelt wird, ist es natürlich wichtig, sich an gewisse Regeln zu halten.

 

Die folgenden Details helfen dabei, alles etwas besser einzuschätzen: 

  1. Als Beginn des Trennungsjahres wird der Tag datiert, an dem einer dem anderen mitteilt, dass er sich scheiden lassen möchte
  2. Der Umstand, dass sich zwei Menschen getrennt haben, bedeutet nicht, dass sie nicht mehr füreinander da sein dürften. Hier gilt es jedoch, genau hinzuschauen. Wer unregelmäßig und selten für seinen Ex-Partner einkauft, weil dieser in der Nähe wohnt, unterbricht nicht direkt das Trennungsjahr. Allerdings beginnt besagtes Trennungsjahr durchaus von vorn, wenn Hilfeleistungen dieser Art regelmäßig erbracht werden. 
  3. Die Finanzen der getrenntlebenden Ex-Partner müssen voneinander getrennt sein. Wer im Trennungsjahr lebt, zahlt beispielsweise nicht mehr zusammen für das gemeinsame Auto. Daher ist es wichtig, direkt getrennte Konten einzurichten.
  4. Eventuelle Unterhaltszahlungen gehören natürlich nicht zu den Vorsorgeleistungen und dürfen somit weiter erbracht werden, ohne dass es zu einer Unterbrechung käme. 
  5. Selbstverständlich sorgt zudem eine intime Beziehung dafür, dass das Trennungsjahr wieder von vorne beginnt. (Achtung! Gerichte differenzieren dann in den meisten Fällen klar danach, ob beispielsweise lediglich einmal Geschlechtsverkehr stattgefunden oder ob sich eine Affäre entwickelt hat.)
  6. Beide Ex-Partner müssen den Beginn des Trennungsjahres vor Gericht nachweisen. In der Regel reichen entsprechende Aussagen aus. Existieren gegensätzliche Meinungen, können zusätzlich Freunde befragt werden. 

 

Es gibt auch jede Menge Paare, die sich im Guten getrennt haben, eine einvernehmliche Scheidung durchleben und sich nicht vorstellen können, irgendwann einen Rosenkrieg zu führen. Doch auch diese sollten alle erwähnten Details rund um das Trennungsjahr dokumentieren. Immerhin kann niemand in die Zukunft schauen und voraussagen, ob sich nicht in den kommenden Wochen und Monaten doch ein Streit entwickeln wird. Scheidung zu klären.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen gewisse Punkte geregelt werden.

Sorgen Sie für Nachweise!

Die einvernehmliche Scheidung ist vom Ablauf her übersichtlich:

Um Beweise für das Trennungsjahr zu erbringen, sollten Sie zunächst getrennte Wohnsitze nachweisen können, beispielsweise durch Mietverträge oder Meldebescheinigungen. Zusätzlich können separate Bankkonten oder Kontoauszüge die finanzielle Trennung dokumentieren. Letztlich können auch Zeugenaussagen von Freunden oder Familienmitgliedern über die getrennte Lebensführung während des Trennungsjahres als weiterer Beweis dienen.

Werden entsprechende Dokumentationen vor Gericht nicht benötigt: Umso besser. Sorgen gegensätzliche Aussagen für Verwirrung, helfen sie dabei, Klarheit zu schaffen. 

Trennungsjahr umgehen?

 

Viele ehemalige Paare können es nicht erwarten, sich scheiden zu lassen. Daher ist die Frage naheliegend, ob es möglicherweise Ausnahmen gibt, auf deren Basis es möglich ist, das Trennungsjahr zu umgehen. Grundsätzlich ist per Gesetz festgelegt, dass jedes getrennte Paar ein Trennungsjahr durchlaufen muss. Es gibt jedoch gleichzeitig die Möglichkeit, auf eine Härtefallscheidung zu plädieren. Diese kann tatsächlich vor dem Ablauf des Trennungsjahres vollzogen werden, ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden.

Es gibt einige typischen Beispiele, in deren Zusammenhang es sich lohnen kann, eine unzumutbare Härte zu betonen. Dementsprechend kann eine Verkürzung des Trennungsjahres beantragt werden. Diese sind unter anderem:

  • Eine Schwangerschaft der Frau im Rahmen ehelicher Untreue
  • Grobes Verhalten beziehungsweise Gewalt und Straftaten, wenn der Ex-Partner einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt ist
  • Alkoholmissbrauch, wenn der Betroffene einen Entzug verweigert, beziehungsweise mehrfach versucht hat, einen Entzug durchzuführen und immer wieder gescheitert ist
 

Hierbei gilt es, zu berücksichtigen, dass selbstverständlich jeder Fall anders ist. Oft sind es Nuancen, die entscheiden, ob tatsächlich eine Härtefall Entscheidung relevant werden könnte. In der Regel hilft es unter anderem, sich mit Gerichtsurteilen der Vergangenheit auseinanderzusetzen, um die eigene Situation besser einschätzen zu können. Selbstverständlich hilft im Zweifel auch ein Gespräch mit einem Anwalt weiter, der sich auf den Bereich „Scheidungen“ fokussiert hat. 

Der Vollständigkeit halber sollte an dieser Stelle jedoch erwähnt werden, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, das Trennungsjahr komplett zu umgehen. Sollte ein Härtefall vorliegen, besteht lediglich die Option, die Zeit zwischen der eigentlichen Trennung und der Scheidung zu verkürzen. Genau das kann die Situation für Betroffene, die schnell mit ihrer Vergangenheit abschließen möchten, jedoch mitunter deutlich erleichtern. 

Der Umstand, dass eine Scheidung nicht angenehm ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass direkt ein Härtefall vorliegt. Ein grundsätzlich hoher Leidensdruck einer Partei liefert nicht zwangsläufig die passende Begründung dafür, dass das Trennungsjahr umgangen werden kann. 

Versöhnung im Trennungsjahr?

 

Der Sinn, der sich hinter einem Trennungsjahr verbirgt, ist schnell erklärt: Hier geht es darum, Paaren die Möglichkeit zu geben, eventuell doch noch einmal zueinander zu finden. Manche trennen sich vorschnell und im Eifer des Gefechts. Somit braucht es hin und wieder lediglich ein wenig Distanz, um sich über seine eigenen Gefühle klar zu werden. Und auch um herauszufinden, welche Emotionen tatsächlich noch vorhanden sind.

Mit Hinblick auf Versöhnungen im Trennungsjahr sind natürlich unterschiedliche Szenarien denkbar. Im Idealfall finden beide wieder zusammen und der Wunsch nach einer Scheidung gehört der Vergangenheit an. Möglicherweise starten beide jedoch einen zweiten Versuch, um nach einigen Wochen festzustellen, dass es definitiv doch die richtige Entscheidung war, die Scheidung einzureichen. 

Um nun herauszufinden, wie sich ein gescheiterter, zweiter Versuch auf das Trennungsjahr auswirkt, müssen die einschlägigen, gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden. Dabei gibt es klar festgesetzte Regeln: Für das Gericht gilt eine Beziehung als „erfolgreich wiederbelebt“, wenn beide für mindestens drei Monate wieder zusammengefunden haben. Kommt es danach (!) erneut zum Bruch, startet auch das Trennungsjahr von Neuem. 

Besonders interessant wird das Ganze natürlich, wenn die besagte Versöhnung erst ein paar Tage vor dem Scheidungstermin stattfindet. Die aufkommende Erleichterung sorgt dann oft davor, dass beide beschließen, den gestellten Antrag zur Scheidung wieder zurückzunehmen. Das Problem: Ist der Antrag einmal zurückgenommen, müssen beide im Falle einer weiteren Trennung ihr Trennungsjahr neu starten. Dementsprechend ist es – trotz einer eventuell vorhandenen rosa-roten Brille – sinnvoll, das Verfahren lediglich auszusetzen. Dieses Vorgehen kann dabei helfen, sich etwas mehr Bedenkzeit zu verschaffen und keine vorzeitigen Schlüsse zu treffen.

 

Im Trennungsjahr

Während des Trennungsjahres leben die Ehepartner getrennt voneinander und führen eigenständige Lebensführungen. Dies beinhaltet oft getrennte Wohnsitze, Finanzen und soziale Kontakte. Das Ziel ist es, genügend Zeit für eine mögliche Versöhnung oder zur Vorbereitung auf die Scheidung zu geben.

Muss das Trennungsjahr nachgewiesen werden?

Im Rahmen der Scheidung überprüft das Familiengericht, ob das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr auch tatsächlich eingehalten wurde. Damit dem entsprechenden Vorgehen nichts im Wege steht, braucht es einen Nachweis

Als Grundregel gilt: Sind sich beide Parteien darüber einig, wann das Trennungsjahr gestartet ist, stellt es kein Problem dar, diesen zu erbringen. Bestehen seitens des Gerichts Zweifel, können jedoch gleichzeitig weitere Aussagen, zum Beispiel aus dem Bekanntenkreis des Paares, verlangt werden. 

In den meisten Fällen (und gerade im Zusammenhang mit harmonischen Scheidungen) zeigt sich schnell, dass der Nachweis eines Trennungsjahres weitaus unkomplizierter ist als oft befürchtet

Eine einvernehmliche Scheidung bedarf einer gründlichen Vorbereitung.

Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, erstellt eine gemeinsame schriftliche Erklärung, auf deren Basis möglichst keine Fragen offenbleiben. 

Der Inhalt kann formlos und vergleichsweise frei gestaltet werden, sollte jedoch die folgenden Aussagen beziehungsweise Details enthalten:

  • Beide Ehepartner erklären die Ehe mit ihrer Unterschrift als gescheitert. 
  • Das getrennte Paar lebt in getrennten Haushalten.
  • Die Bankkonten werden getrennt. Jeder kümmert sich um seine eigenen finanziellen Angelegenheiten. 
  • Die Ehepartner verbringen ihren Alltag nicht mehr miteinander. 

Was sich im ersten Moment etwas kleinlich und möglicherweise selbstverständlich anhören mag, ist definitiv sinnvoll. So schafft man eine Basis für eine möglichst unkomplizierte Scheidung

Achtung! Manche Paare erkennen manchmal nach jahrelanger Ehe, dass sie sich „nur“ freundschaftlich miteinander verbunden fühlen. Dennoch ist es auch hier wichtig, die gesetzlichen Vorgaben rund um das Trennungsjahr einzuhalten. Ein „Ich habe kein Problem damit, wenn wir uns erstmal weiter ein Konto teilen!“ wäre in solchen Fällen definitiv hinderlich. 

Besteht Anspruch auf Unterhalt währens des Trennungsjahres?

Wer an Unterhalt denkt, denkt häufig an Zahlungen, die nach einer Scheidung für gemeinsame Kinder geleistet werden. 

Aber: Ehegattenunterhalt spielt auch während des Trennungsjahres (und manchmal sogar darüber hinaus) eine wichtige Rolle. Wie hoch die entsprechenden Beträge sind, ist vom Einkommen des unterhaltsberechtigten Partners abhängig. Grundsätzlich gilt, dass immer der Partner ein Recht auf den Trennungsunterhalt hat, der weniger Geld verdient. Häufig zahlt der Mann dementsprechend Unterhalt für die Ehefrau. Natürlich ist jedoch das umgekehrte Szenario denkbar. 

Weiterhin gilt es, zu berücksichtigen, dass unterhaltspflichtige Personen von einem Selbstbehalt profitieren können. Der entsprechende Betrag kann nicht unterschritten werden und steht der unterhaltspflichtigen Person in vollem Umfang zur Verfügung. Aktuell liegt die Grenze laut Düsseldorfer Tabelle und Bundesministerium der Justiz bei 1.510 Euro für Erwerbstätige und bei 1.385 Euro für Nicht-Erwerbstätige. In den entsprechenden Beträgen sind 580 Euro (Wohn- und Heizkosten) enthalten. Sollten die tatsächlichen Kosten in den jeweiligen Bereichen höher sein, gilt es, den Selbstbehalt anpassen zu lassen. 

Diejenigen, die die genaue Höhe des Unterhalts beim Trennungsjahr berechnen möchten, nutzen das Nettogehalt des besserverdienenden Ehepartners als Basis. Von dem entsprechenden Betrag können 5 Prozent für berufsbedingte Aufwendungen, der Unterhalt für Kinder und die Summen, die für die Tilgung von Krediten anfallen, abgezogen werden. 

Mit Hinblick auf die Situation des Unterhaltsberechtigten gilt es nun, zu berücksichtigen, ob dieser eventuell über eigenes Einkommen verfügt. Sollte dies der Fall sein, wird der entsprechende Betrag ebenfalls abgezogen. Der Betrag, der nun übrigbleibt, wird als „anrechnungsfähiges Nettogehalt“ bezeichnet. 3/7 dieser Summe stehen der unterhaltsberechtigten Person – bis zur erwähnten Grenze des Selbstbehaltes – zu. 

Wer sich ein wenig genauer mit einem möglichen Zugewinnausgleich beziehungsweise mit der Thematik der Gütertrennung auseinandersetzt, erkennt schnell, dass es schnell  zu Diskussionen kommen kann. Ein typisches Beispiel: Ein Ehepartner weigert sich, die entsprechenden Unterlagen für die jeweiligen Anträge auszufüllen, weil er den anderen Ehepartner dazu zwingen möchte, doch zu bleiben. Fehlen Dokumente, wird die Unterhaltszahlung immerhin (noch) nicht vorgenommen. Damit die zuständigen Stellen alles korrekt berechnen können, benötigen sie Kopien der Gehaltsabrechnungen. Diese stellen dann auch die Basis für den Versorgungsausgleich bei Scheidung

Diejenigen, die sich im Guten trennen und dementsprechend kooperativ miteinander „arbeiten“, sind definitiv im Vorteil. Gleichzeitig lohnt es sich, direkt nach der Trennung Kopien der Gehaltsabrechnungen anzufertigen. Kontoauszüge werden in den meisten Fällen ebenso als Nachweis akzeptiert. 

Unterhaltsberechtigte Ehepartner, die sich benachteiligt fühlen (oder sich generell über ihre Rechte erkundigen möchten), können sich natürlich vertrauensvoll an Rechtsanwälte in Siegburg wenden, die sich auf den Bereich Familienrecht fokussiert haben. Ein Rechtsanwalt für Unterhalt unterstützt Betroffene, wenn es darum geht, ihr Recht zu wahren und / oder durchzusetzen. 

Mit einem erfahrenen Familienrechtsanwalt an Ihrer Seite ist die einverständliche Scheidung besonders einfach. Gleich, ob Sie uns für die anwaltliche Vertretung beim Scheidungsantrag beauftragen oder außergerichtlich für die frühzeitige Regelung der Scheidungsfolgen, wir sind familienrechtlich kompetente und umsichtige Ansprechpartner.

Nachdem Rechtsanwalt Markus Büttgenbach sein Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität absolvierte, tätigte er sein Referendariat im Bereich des Oberlandesgericht Köln.
Im Zuge seiner offiziellen Zulassung als Rechtsanwalt ist er seit 2017 an sämtlichen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt. Aufgrund seines erfolgreichen Abschlusses von Fachanwaltslehrgängen sowie seinen jährlichen Teilnahmen an zahlreichen Fortbildungen hat sich Markus Büttgenbach als
Spezialist für Familien-, Verkehrs- sowie Vertragsrecht einen namhaften Ruf erarbeitet.