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Zugewinnausgleich

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Der Zugewinnausgleich- sinnvoll gestalten, geschickt agieren und richtig berechnen

 

Viele Eheleute sind bei einer Scheidung zunächst überrascht, wenn der Zugewinnausgleich ansteht. Häufig haben sie sich bei der Heirat keine Gedanken über den Güterstand gemacht. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Eheleute automatisch durch Heirat eine Zugewinngemeinschaft bilden, wenn sie nicht durch Ehevertrag eine andere Vereinbarung getroffen haben. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist deshalb bindend für Ehen ohne Ehevertrag. Anders als viele Beteiligte denken, bleiben während der Ehe die jeweiligen Vermögen der Ehepartner getrennt. Erst bei der Scheidung soll aus Sicht des Gesetzgebers das während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen gerecht zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Betrachtet wird dabei das jeweilige Anfangs- und Endvermögen des einzelnen Ehegatten. Diese Differenz wird als Zugewinn bezeichnet. Übersteigt jetzt der Zugewinn des einen Ehepartners den des anderen, kommt es zu einem hälftigen Ausgleich. Besonders wenn zu den Vermögenswerten Immobilien gehören, kann die Berechnung des Zugewinnausgleichs eine komplexe Angelegenheit sein. Auch bei Erbschaften ist einiges zu beachten. Erfahren Sie in diesem Beitrag, worauf es bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ankommt und ob legale Tricks den Zugewinnausgleich erleichtern können.

Die wichtigsten Punkte in Kürze

Ausgleich des Zugewinns

Paare, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, müssen regelmäßig bei einer Scheidung einen Ausgleich des Zugewinns durchführen. Hintergrund ist der Wille des Gesetzgebers, den Vermögenszuwachs der Beteiligten während der Ehe gleichmäßig aufzuteilen. Ausgehend vom Anfangs- und Endvermögen der Eheleute wird ein etwaiger Zugewinn berechnet. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehepartners den des anderen, findet ein Ausgleich zugunsten des beim Zugewinn schlechter gestellten Ehepartners statt.

Was ist der Zugewinnausgleich?

Wer heiratet bildet automatisch eine Zugewinngemeinschaft.

Eheleute, die ohne Ehevertrag die Ehe schließen, bilden eine Zugewinngemeinschaft. Dabei handelt es sich nicht um eine absolute Gütergemeinschaft. Während der Ehe bleiben die Vermögenswerte der Eheleute getrennt. Bei einer Scheidung wird der Zugewinn bei jedem Beteiligten berechnet, um ein mögliches Ungleichgewicht beim Zugewinn durch den Zugewinnausgleich zu beseitigen. Im Fokus steht das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen. Häufig wachsen Vermögen während der Ehezeit, das gilt etwa für Grundbesitz, Bankkonten, Wertpapiere und andere Vermögenswerte. Von diesem Vermögenszuwachs soll

nicht nur ein Ehepartner profitieren. Der Gesetzgeber sieht hier vor, dass beide Eheleute je zur Hälfte an der Steigerung des Vermögens des anderen Ehepartners beteiligt werden. Dazu ist eine bestimmte Berechnung vorgesehen, die das jeweilige Anfangs- und Endvermögen der Beteiligten bewertet und den jeweiligen Zugewinn für jeden einzelnen berechnet.

 

Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Es handelt sich hierbei um einen Güterstand, der automatisch entsteht, wenn Eheleute ohne gesonderte Regelungen in einem Ehevertrag heiraten. Der Gesetzgeber sieht diesen Güterstand vor. Als Güterstand werden allgemein bestimmte gesetzliche Regeln bezeichnet, die Bedingungen zum ehelichen Vermögen und dessen Aufteilung setzen. Das deutsche Recht kennt die Güterstände Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Gütertrennung und Gütergemeinschaft müssen mit einem Ehevertrag vor dem Notar gesondert vereinbart werden. Die Zugewinngemeinschaft entsteht ohne eine vorhergehende Vereinbarung mit der Eheschließung. Anders als viele Menschen denken, handelt es sich nicht um eine Gütergemeinschaft im eigentlichen Sinne. Während der Ehezeit bleiben die beiden Vermögen getrennt. Erst bei der Scheidung werden etwaige Vermögenszuwächse betrachtet, um eine gerechte Aufteilung mit dem Ausgleich des Zugewinns zu erreichen.

 

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Jeder Ehepartner für sich berechnet seinen Vermögenszuwachs. Dazu werden das Anfangsvermögen und das Endvermögen betrachtet. Ein positiver Unterschiedsbetrag zwischen beiden Vermögenswerten ist der Zugewinn. In einem nächsten Schritt werden die Zugewinne beider Beteiligter miteinander verglichen. Weiterhin wird der kleinere Zugewinn von dem größeren abgezogen. Bei dem Beteiligten mit dem größeren Vermögenszuwachs bleibt jetzt ein Überschuss. Von diesem Überschussbetrag muss er die Hälfte an den anderen Ehepartner zahlen.

Besonders interessant: Ein Zugewinn wird auch darin gesehen, dass Ehepartner während der Ehezeit Schulden zurückgezahlt haben.

 

zugewinnausgleich-fachanwalt-familienrecht-büttgenbachDie Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgt nach diesem Schema

Was wird zum Anfangsvermögen gezählt?

Stichtag für die Berechnung des Anfangsvermögens ist der Tag der Heirat vor dem Standesamt. Zum Anfangsvermögen wird grundsätzlich alles gerechnet, was dem jeweiligen Ehepartner am Tag der Eheschließung persönlich gehört. Das sind Vermögenswerte wie Sparbücher, Guthaben auf Konten, Immobilienbesitz, Schmuck und Ähnliches. Ein Anfangsvermögen kann negativ sein, wenn der Beteiligte zum Zeitpunkt der Heirat nur Schulden hatte. Schenkungen und Erbschaften werden selbst dann zum Anfangsvermögen zugerechnet, wenn sie erst während der Ehezeit angefallen sind. Hintergrund ist hier, dass der Gesetzgeber dieses Vermögen beim Zugewinn außen vorhalten möchte. Etwas komplexer wird die Angelegenheit, wenn eine geerbte oder geschenkte Immobilie zum Anfangsvermögen gehört. Ein möglicher Wertzuwachs bei der Immobilie wird beim Zugewinnausgleich berücksichtigt. Genauere Ausführungen machen wir hier beim Thema Hauseigentum und Erbschaft.

 

Was gehört zum Endvermögen bei der Berechnung des Zugewinns?

Der Tag des Scheidungsantrages ist von großer Bedeutung.

Für die Betrachtung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages maßgeblich. Zum Endvermögen gerechnet wird alles Vermögen, das an diesem Tag bei dem jeweiligen Beteiligten vorhanden ist. Neben Bankguthaben, Sparbüchern zählen dazu beispielsweise auch Lebensversicherungen, Lottogewinne und Schmerzensgelder, Erbschaften und Schenkungen sowie Anteile am gemeinsamen Vermögen der Eheleute. Wer während der Ehe einen verschwenderischen Lebensstil gepflegt hat, muss damit rechnen, dass verschwendete Vermögenswerte ebenfalls zum Endvermögen hinzugerechnet werden. Das Endvermögen kann negativ sein, wenn zum Stichtag nur Schulden vorhanden sind.

Wichtig zu wissen: Lebensversicherung zählen nur zum Zugewinn, wenn sie nicht der Altersvorsorge dienen. Versicherungsverträge, die mit der Altersvorsorge verbunden sind, unterfallen dem Versorgungsausgleich. Alle anderen Versicherungen fließen mit ihrem Rückkaufswert in die Berechnung des Zugewinns ein.

 

Was fällt nicht unter den Zugewinnausgleich?

Wie bereits beschrieben, möchte der Gesetzgeber Schenkungen und Erbschaften beim Zugewinn unberücksichtigt lassen. Deshalb werden Erbschaften und Schenkungen grundsätzlich dem jeweiligen Anfangsvermögen zugerechnet. Jedoch ist immer wichtig, dass eine mögliche Wertsteigerung geschenkter oder ererbter Immobilien beim Zugewinn Berücksichtigung finden kann. Diese wird dann dem Endvermögen zugerechnet.

 

Was muss in Bezug auf Hauseigentum berücksichtigt werden?

Hauseigentum kann in unterschiedlicher Weise beim Zugewinn berücksichtigt werden. Haben etwa die Eheleute sich zu gleichen Teilen während der Ehezeit an dem Kauf einer Immobilie beteiligt, fließt der jeweils hälftige Anteil bei der Berechnung des Zugewinns ein.

Möglicherweise hat aber auch nur ein Ehepartner das Haus während der Ehezeit gekauft und wurde als alleiniger Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Auch in diesem Fall wird das Haus bei dem Zugewinn berücksichtigt. Der alleinige Eigentümer bleibt zwar Eigentümer des Hauses. Er muss sich aber eine mögliche Vermögenssteigerung bei der Berechnung des Zugewinns anrechnen lassen. Dabei kommt es auf die jeweiligen Umstände des einzelnen Falls an. Manche Immobilien kosten viel Geld im Unterhalt und in der Wartung. Hier kann sich der Zugewinn um mögliche Aufwendungen bei der Sanierung und Renovierung vermindern.

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten Immobilien beim Zugewinn zu berücksichtigen.

Eine Besonderheit stellt ein ererbtes Haus dar. Erbt einer der Eheleute während der Ehezeit ein Haus, fällt dieses grundsätzlich als Erbschaft nicht unter den Zugewinn. Es wird mit dem Wert am Tag der Erbschaft dem Anfangsvermögen des entsprechenden Ehegatten zugerechnet. Steigt der Wert dieses ererbten Hauses während der Ehezeit, fließt die Wertsteigerung in den Zugewinn ein. Wartungen, Sanierungen und Reparaturen senken den Zugewinn ab. Am Ende wird ein tatsächlicher Zugewinn berechnet.

Wichtig bei einer Wertsteigerung von Immobilien: Es ist für die Berechnung eines Zugewinns nicht entscheidend, worauf die Wertsteigerung beruht. Hat insbesondere einer der Beteiligten diese Wertsteigerung durch eine umfassende Sanierung oder Renovierung selbst herbeigeführt, fließt sie trotzdem in die Berechnung des Zugewinns ein. Maßgeblich ist am Ende bei der Betrachtung des Zugewinns nur der Verkehrswert der Immobilie. Betrachtet wird nicht, wie es zu diesem Verkehrswert gekommen ist.

 

Was muss in Bezug auf die Erbschaft berücksichtigt werden?

Der Gesetzgeber will Erbschaften grundsätzlich nicht in den Zugewinn einfließen lassen. Deshalb gehören sie zum Anfangsvermögen des erbenden Ehegatten. Nur bei Wertsteigerungen wie bei Immobilien kommt es zur Berücksichtigung des Wertzuwachses beim Zugewinn.

Gleiches gilt übrigens auch für Schenkungen. Erhält etwa ein Ehegatte während der Ehezeit ein Grundstück geschenkt, ist dieses zunächst mit seinem Wert am Tag der Schenkung Teil des Anfangsvermögens. In den Zugewinn einfließen können mögliche Wertsteigerungen, die sich in der Folge ergeben.

 

Was muss in Bezug auf Schulden berücksichtigt werden?

Mancher Ehepartner beginnt bereits die Ehe mit Schulden. Dann ist sein Anfangsvermögen negativ. Allerdings muss sich der so verschuldete Ehegatte für den Zugewinn anrechnen lassen, dass er während der Ehezeit Schulden tilgt. Nicht zum Zugewinn hinzugerechnet werden Schulden, die zum Ende der Ehe bestehen. Bei gemeinsamen Schulden ist zu bestimmen, wer zukünftig mögliche finanzierte Gegenstände nutzt und damit die weiteren Schulden trägt.

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs mit Schulden und/oder Erbschaft müssen einige Dinge beachtet werden.

Was ist ein Kaufkraftausgleich und wie funktioniert er?

Anfangs- und Endvermögen sind nur bedingt miteinander vergleichbar. Grund ist hier die Inflation während der Ehezeit, die zu einem Kaufkraftverlust führen kann. Deshalb werden über einen Kaufkraftausgleich die Werte vom Anfangs- und Endvermögen vergleichbar gemacht. Am Ende werden die Geldwerte zu beiden Zeitpunkten verglichen. Das Statistische Bundesamt stellt jeweils für die maßgeblichen Jahre Verbraucherindizes zur Verfügung. Über folgende Formel gelangt man zum durch den Kaufkraftausgleich bereinigten Zugewinn: Anfangsvermögen x Index zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages / Index bei Heirat = indexiertes Anfangsvermögen.

 

In welchen Fällen gibt es keinen Zugewinnausgleich?

Es ist Eheleuten freigestellt, in einer notariellen Vereinbarung den Zugewinn und seinen Ausgleich auszuschließen, ihn zu begrenzen oder anders als in gesetzlicher Weise vorgesehen, durchzuführen. In diesen Fällen wird der Zugewinn nicht in der üblichen Weise oder überhaupt nicht berechnet.

Die Berechnung des Zugewinns und Geltendmachung erfolgt auf Antrag. Antragsteller ist in dem Fall der Ehegatte, der eine Ausgleichszahlung aus dem Zugewinn zu erwarten hat. Stellt er diesen Antrag nicht, entscheidet das Gericht nicht über den Zugewinn und seinen Ausgleich.

Ein Ausgleich des Zugewinns wird dann hinfällig, wenn beide Partner erkennbar während der Ehezeit einen Zugewinn in gleicher Höhe erwirtschaftet haben. In diesem Fall hat keiner der Eheleute mehr Vermögen während der Ehezeit erworben als der andere. Es muss kein Ausgleich durchgeführt werden.

 

Wann muss Zugewinn gezahlt werden?

Der Zugewinn wird fällig, wenn der gesetzliche Güterstand beendet ist. Das ist dann der Fall, wenn die Scheidung rechtskräftig ist. Jetzt muss die Zugewinnausgleichszahlung erfolgen.

 

Verjährt der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns?

Eine mögliche Verjährung ist ein wichtiger Gesichtspunkt bei familienrechtlichen Streitigkeiten über den Zugewinn und seinen Ausgleich. Güterrechtliche Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Unter Umständen zieht sich ein Scheidungsverfahren über mehrere Jahre hin. Häufig können sich Parteien hier nicht über Vermögenswerte und vermögensrechtliche Ansprüche, beispielsweise für Häuser und wertvolle Gegenstände einigen. Die Gefahr der Verjährung besteht hier insbesondere dann, wenn sich die Eheleute bis zur Scheidung nicht über den Zugewinn einigen konnten. Häufig wird dann der Ausgleich des Zugewinns in ein Nachfolgeverfahren verschoben. Der Anspruch auf Ausgleich kann dann verfallen, wenn er drei Jahre nach der Scheidung noch nicht gerichtlich anhängig gemacht worden ist.

 

Zugewinn beim Tod eines Ehegatten

Zugewinn wird auch beim Tod eines Ehegatten ausgeglichen. Sind beim Tod eines Ehepartners eheliche Kinder vorhanden, erhöht sich der Erbteil des verbleibenden Ehepartners um ein Viertel durch die Zugewinngemeinschaft. Ohne konkrete Berechnung des Zugewinns erbt der noch verbleibende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Wurde während der Ehezeit von dem verstorbenen Ehepartner ein hoher Zugewinn erwirtschaftet, ist möglicherweise die sogenannte güterrechtliche Lösung vorteilhafter für den verbleibenden Ehegatten. Er schlägt dann das Erbe aus, erhält den Pflichtteil und macht den Zugewinn zu seinen Gunsten geltend. Im Zweifelsfall empfiehlt sich auch hier jeweils eine anwaltliche Beratung, um eine die optimale Entscheidung zu treffen.

 

Bedeutet Zugewinn, dass Eheleute immer für Schulden des anderen haften?

Die Zugewinngemeinschaft ist keine Gütergemeinschaft. Bei Schulden während der Ehezeit ist deshalb zu unterscheiden:

Wenn die Schulden gemeinsam von beiden Eheleuten aufgenommen wurden, fließen sie bei beiden Eheleuten in die Berechnung des Zugewinns ein. Ebenso haften beide Eheleute auch nach Trennung/Scheidung für diese Schulden.

Hat nur einer der Ehepartner Schulden aufgenommen, werden diese bei ihm für die Berechnung des Zugewinns maßgeblich. Die Zugewinngemeinschaft führt nicht zu einer gemeinschaftlichen Haftung für die Schulden des einen Ehepartners. Für diese von ihm aufgenommenen Schulden haftet er weiterhin allein.

 

Legale Tricks beim Zugewinnausgleich?

Es gibt einige Möglichkeiten, auf die Berechnung des Zugewinnausgleichs Einfluss zu nehmen.

 

Beeinflussung des Stichtages für das Endvermögen

Maßgeblich für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Sie können über die Einreichung des Scheidungsantrages zeitlich beeinflussen, welcher Stichtag für das Endvermögen maßgeblich wird. Das ist in dem Falle interessant, wenn etwa der andere Ehepartner noch während der Trennungszeit erhebliches Vermögen dazu erwirbt. Sie sollten sich mit Ihrem Anwalt beraten, wann die Stellung des Scheidungsantrages am besten ist. Unter Umständen kann es notwendig sein, den Scheidungsantrag möglichst schnell zu stellen. Das ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn der eine Ehepartner damit beginnt, sein Vermögen zu verschwenden, um den Zugewinn zu verringern.

 

Haben Sie ein Auge auf Vermögensverfügungen des anderen

In manchen Fällen versuchen Ehepartner im Trennungsjahr ihr Vermögen künstlich zu mindern, indem sie Vermögensgegenstände an andere Personen verschieben. Hierzu sollten Sie wissen, dass solche Verschiebungen ihrer Zustimmungspflicht unterliegen, wenn dem anderen Ehepartner aufgrund dieser Manipulationen weniger als 10 % seines restlichen Vermögens verbleiben.

Ebenso können manche Vermögensverschiebungen unterhalb dieser Grenze im Endvermögen hinzugerechnet werden. Das gilt beispielsweise bei Schenkungen an Dritte, die nur dem Zweck dienen, das Endvermögen zu mindern. Bei allen diesen Fragen kommt es auf einen Nachweis der verschwenderischen und illoyalen Vermögensverschiebungen an. Sie sollten deshalb aufmerksam bleiben, was der Ehepartner in der Trennungszeit mit seinem Vermögen macht.

 

Die Ehe besteht während der Trennungszeit fort

Auch das Trennungsjahr zählt rechtlich noch zur Ehe. Zugewinn in dieser Zeit wird ebenfalls berücksichtigt.

Bleiben Sie auch aufmerksam, ob der Ehepartner während der Trennungszeit Vermögenszuwächse beispielsweise durch einen Lottogewinn hat. Dieser Lottogewinn fließt in den Zugewinn ein. Es ist wichtig, die Vermögensverhältnisse des Ehepartners während der Trennungszeit genau zu beobachten.

Ihnen hilft hier unter Umständen auch ein Auskunftsanspruch weiter, den Sie gerichtlich geltend machen können, wenn der Ehegatte die Auskunft verweigert.

 

Den Ausgleich des Zugewinns einvernehmlich regeln

Es kann sinnvoll sein, in einer Scheidungsfolgenvereinbarung noch während der Trennungszeit Einfluss auf die Berechnung des Zugewinns zu nehmen. Das kann kostenträchtige Auseinandersetzungen vor Gericht vermeiden. Dabei sollte jeder Beteiligte allerdings darauf aufpassen, durch zu weitgehende Vereinbarungen nicht benachteiligt werden. Der mögliche Verzicht auf einen Zugewinnanteil sollte nicht dazu führen, dass der verzichtende Ehepartner auf öffentliche Leistungen angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Scheidungsfolgenvereinbarungen zum Thema Zugewinn sollten deshalb nur nach anwaltlicher Beratung erfolgen. Behalten Sie im Hinterkopf, dass die Zugewinngemeinschaft gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Ausgleich des Zugewinns ist deshalb keine Belohnung für eheliches Wohlverhalten oder Zugeständnisse bei Trennung sowie Scheidung.

Es kann etwa sinnvoll sein, ein Betriebsvermögen aus dem Zugewinn herauszunehmen. Insoweit wird eine berufliche Existenz bei Beendigung der Ehe nicht gefährdet.

 

Herausforderungen beim Ausgleich des Zugewinns und dessen Geltendmachung

Kommt es bei Trennung/Scheidung zu einem Ausgleich des Zugewinns, hängt vieles von Unterlagen und Dokumenten ab, mit denen bestimmte Sachverhalte nachgewiesen werden können. Das beginnt schon bei der Berechnung des Anfangsvermögens und der Darstellung der damaligen Vermögenssituation. Gerade bei strittigen Trennungen und Scheidungen kann es auf solche Dokumente ankommen. Vieles muss dargelegt werden, wenn es in die Berechnung des Zugewinns einfließen soll. Achten Sie deshalb darauf, möglichst weiterhin über entsprechende Dokumente zu verfügen. Es lohnt sich während der Ehezeit, das eine oder andere zu archivieren und zu dokumentieren. Wenn sich eine Trennungssituation besonders streitig entwickelt, kann es sinnvoll sein, in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung das Thema Zugewinn einvernehmlich zu regeln. Das ist nicht immer einfach, erspart den Parteien aber häufig langwierige rechtliche sowie kostspielige Auseinandersetzungen zum Thema.

 

Ist der Ausgleich des Zugewinns begrenzt?

Der Gesetzgeber limitiert den Ausgleich von Zugewinn auf das vorhandene Vermögen. Der zum Ausgleich Verpflichtete muss keine Schulden aufnehmen, um die Ausgleichszahlungen an den Ausgleichsberechtigten zu leisten. Außerdem entfällt möglicherweise der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn der Zugewinn ausschließlich darin besteht, dass Schulden zurückgeführt worden sind. Ist in diesem Fall kein weiteres Vermögen vorhanden, kann der Anspruch auf Ausgleichszahlung vollständig entfallen. 

Zugewinn? Gut beraten beim Rechtsanwalt für Familienrecht!

Das Thema Zugewinn und seine Berechnung bietet einige Herausforderungen. Legale Tricks beim Zugewinnausgleich sind von solchen zu unterscheiden, die zum Teil strafbare Rechtsverletzungen darstellen können. Auch die Berechnung des Zugewinns und der Ausgleichsansprüche kann im Einzelfall Fragen aufwerfen. Häufig entstehen beim Zugewinn langwierige und ernsthafte rechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Das muss nicht sein. Wenn Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen, können Sie besser mit dem Thema an sich und dem Noch-Ehepartner umgehen. Hier ergeben sich dann häufig auch Möglichkeiten, mit einer notariellen Vereinbarung Streitpunkte aus der Welt zu schaffen und einen Interessenausgleich herbeizuführen.

Mit umfassender Beratung und gegebenenfalls Vertretung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Familienrecht sind Sie beim Thema Zugewinn immer auf der sicheren Seite. Vereinbaren Sie deshalb jetzt einen Termin.

Nachdem Rechtsanwalt Markus Büttgenbach sein Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität absolvierte, tätigte er sein Referendariat im Bereich des Oberlandesgericht Köln.
Im Zuge seiner offiziellen Zulassung als Rechtsanwalt ist er seit 2017 an sämtlichen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt. Aufgrund seines erfolgreichen Abschlusses von Fachanwaltslehrgängen sowie seinen jährlichen Teilnahmen an zahlreichen Fortbildungen hat sich Markus Büttgenbach als
Spezialist für Familien-, Verkehrs- sowie Vertragsrecht einen namhaften Ruf erarbeitet.