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Beim Stichwort Gütertrennung denken die meisten Menschen an Ehevereinbarungen vermögender Paare, die ihre Güter auch in einer Ehe vollständig und endgültig auseinanderhalten möchten. Auch stehen klar getrennte Vermögen in der Ehe oft im Fokus, wenn einer der beiden Ehegatten ein Unternehmen besitzt.
Die Wahl eines Güterstandes mit auch bei einer Scheidung voneinander abgegrenzten Vermögen kann grundsätzlich für viele Ehepartner eine sinnvolle Lösung darstellen. Mit ihr kann vorwiegend ein späterer Zugewinnausgleich im Scheidungsfall ausgeschlossen werden. Ob eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Zugewinngemeinschaft sinnvoll ist, ist dabei in jedem einzelnen Fall zu prüfen. Dabei müssen sich die Ehegatten nicht unbedingt mit der Eheschließung für diesen Güterstand entscheiden. Eine derartige Vereinbarung ist später noch möglich. Bevor eine Entscheidung getroffen wird, sollten unter anderem die rechtlichen Folgen der Gütertrennung beim Erbe für alle Beteiligten deutlich sein.
Der Güterstand der Gütertrennung weicht von der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft an verschiedenen Stellen maßgeblich ab. Es kommt bei einer Scheidung nicht zum Zugewinnausgleich. Auch im Erbrecht bestehen Unterschiede zur Zugewinngemeinschaft. Es lohnt sich für Eheleute, die Vor- und Nachteile dieser Vereinbarung über getrennte Vermögen zu kennen. Sie kann nicht nur für wohlhabende Ehepartner interessant sein.
Das familienrechtliche Güterrecht sieht für das wirtschaftliche Zusammenleben unter Ehepartnern und in eingetragenen Lebensgemeinschaften Regelungen zur Zurechnung von Vermögensgegenständen auf die Beteiligten vor. Diese Regelungen werden als Güterstand bezeichnet. Treffen die Beteiligten keine abweichenden Vereinbarungen, gilt mit der Ehe/eingetragenen Partnerschaft der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Wesentlichen kennt das deutsche Familienrecht drei Güterstände. Diese sind:
– die Zugewinngemeinschaft
– die Gütergemeinschaft
– die Gütertrennung.
Juristen sprechen bei der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft von sogenannten Wahlgüterständen.
Es sind hier teilweise Modifikationen innerhalb der Güterstände möglich, sodass bei getroffenen Vereinbarungen zwischen den Eheleuten nicht immer ein Güterstand in seiner reinen Form gegeben sein muss. Allerdings hat die gesetzlich vorgesehene Zugewinngemeinschaft klare Rechtsfolgen und spezifische Auswirkungen auf das Erbe. Sie gelten, solange die Eheleute keine abweichenden Vereinbarungen zum Güterstand treffen. Ohne eine explizite Vereinbarung eines Wahlgüterstandes gilt dieser nicht.
Der wichtigste Unterschied zwischen Zugewinngemeinschaft und vertraglich getrennten Vermögen ist, dass es bei der Scheidung nicht zu einem Zugewinnausgleich zwischen den Ehepartnern kommt.
Viele Eheleute glauben, dass bei einer Eheschließung die beiden Vermögen miteinander vermischt werden. Manchmal wird auch angenommen, dass Schulden des einen Ehepartners mit der Ehe Verbindlichkeiten des anderen werden.
Tatsächlich vermischen sich die Vermögen auch bei der Zugewinngemeinschaft zunächst nicht. Wenn man so will, ist die Zugewinngemeinschaft eine modifizierte Form der getrennten Vermögen. Einen erheblichen Unterschied gibt es aber: Bei einer Scheidung wird mit der Zugewinngemeinschaft je nach den Umständen des einzelnen Falls ein Zugewinnausgleich möglich. Die verschiedenen Vermögen spielen hier zum Ende der Ehe wieder eine maßgebliche Rolle. Das ist bei der vertraglichen Vereinbarung zur Trennung der Vermögen nicht möglich.
Ebenso sind viele Ehepartner der Meinung, dass Eheverträge über getrennte Vermögen nur für bestimmte Gesellschaftsschichten gedacht sind. Sie ziehen es nicht in Betracht, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen. Damit verstellen sie sich in manchen Fällen eine sinnvolle Alternative, die die jeweiligen Interessen der Beteiligten besser befriedigt als die gesetzlich vorgesehene Zugewinngemeinschaft.
Wünschen sich die Ehepartner vertraglich getrennte Vermögen in der Ehe mit Ausschluss des Zugewinnausgleichs, müssen sie diese ausdrücklich vereinbaren. Sie benötigen dazu einen Ehevertrag zur Gütertrennung. Dieser muss notariell beurkundet werden. Auch wenn die Beteiligten in dieser vertraglichen Vereinbarung nur den veränderten Güterstand vereinbaren, handelt es sich um einen vollwertigen Ehevertrag. Sie können darin noch weitere Vereinbarungen zur Durchführung der Ehe und einer möglichen Scheidung treffen.
Der Wahlgüterstand kann bereits vor der Eheschließung mit einem Ehevertrag vereinbart werden. Grundsätzlich können die Eheleute auch später während der Ehezeit nachträglich diesen Güterstand beschließen. So auch kurz vor einer Scheidung.
Der Ehevertrag zur Gütertrennung unterliegt der Formvorschrift der notariellen Beurkundung. Formfreie Vereinbarungen zu einem Güterstand sind unwirksam.
Der Ehevertrag kann aber von Gerichten auch einer inhaltlichen Prüfung unterzogen werden. Unter Umständen sind Vereinbarungen in einem Ehevertrag zur Gütertrennung sittenwidrig. Hier ist primär auf die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den Ehepartnern zu achten. Ist hier bereits ein großes Ungleichgewicht gegeben, und es kommen noch weitere Umstände hinzu, kann der Ehevertrag anfechtbar werden. Dieses Risiko besteht insbesondere, wenn nicht nur der Zugewinnausgleich, sondern auch der Versorgungsausgleich und nacheheliche Unterhaltsansprüche im Ehevertrag ausgeschlossen werden. Es ist deshalb sinnvoll, dass sich Eheleute vor Abschluss eines Ehevertrages grundsätzlich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.
Der vereinbarte Wahlgüterstand zur vollständigen Trennung der Vermögen wirkt sich auf die Abwicklung einer Trennung/Scheidung und auf weitere Bereiche aus. Hier geht es unter anderem um erbrechtliche und steuerrechtliche Folgen aus dem veränderten Güterstand. Vor der Vereinbarung der getrennten Vermögen sollten sich die Beteiligten deshalb über diese Folgen informieren, um ungewollte Ergebnisse zu vermeiden. Die folgenden Abschnitte behandeln zunächst die unmittelbaren Auswirkungen der getrennten Vermögen bei Beendigung der Ehe durch Scheidung. Danach werden die weiteren Folgen auf das Erb- und Steuerrecht beleuchtet.
Der Versorgungsausgleich mit Blick auf die Rentenanwartschaften der Eheleute ist eine wichtige Säule der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei einer Scheidung. Die Vereinbarung getrennter Vermögen in einem Ehevertrag führt nicht automatisch zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Treffen die Eheleute hierzu im Ehevertrag keine gesonderten Vereinbarungen, findet ein Versorgungsausgleich weiterhin statt.
Viele Menschen haben missverständliche Vorstellungen dazu, wann und unter welchen Umständen Eheleute für die Schulden des jeweils anderen Ehepartners haften. Auch die Zugewinngemeinschaft führt nicht zu einer Haftung eines Ehepartners für die Schulden des anderen Ehepartners. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es mit der vereinbarten Trennung der Vermögen nicht zu einer Veränderung.
Für gemeinsam aufgenommene Schulden gilt, dass diese bei einer Scheidung auseinandergesetzt und auf die Eheleute mit ihrem jeweiligen Anteil verteilt werden.
Unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Haftungserleichterung haben die getrennten Vermögen keine Vorteile.
Ohne weitere ausdrückliche Vereinbarungen wirkt sich die Gütertrennung in der Ehe nicht auf Unterhaltsansprüche bei Trennung und Scheidung aus. Hier gelten weiterhin die gesetzlichen Regelungen zum Trennungsunterhalt/nachehelichen Unterhalt. Ein Ehevertrag zur Gütertrennung, der sämtliche Unterhaltsansprüche ausschließt, kann unter bestimmten Umständen sittenwidrig sein.
Wir fassen an dieser Stelle noch einmal die wesentlichen Unterschiede zwischen dem gesetzlichen Güterstand und dem Wahlgüterstand zusammen:
Bei der Scheidung wird regelmäßig ein Zugewinnausgleich durchgeführt, wenn die Vermögensstände der beiden Eheleute am Ende nach Vergleich des Anfangs- und des Endbestandes unterschiedlich sind.
Ebenso findet ein Versorgungsausgleich statt. Für etwaige Unterhaltsansprüche des einen Beteiligten gegen den anderen Ehepartner gelten die gesetzlichen Regelungen.
Bei Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt. Ohne weitere gesonderte Vereinbarungen gelten aber weiterhin die gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich und zum Unterhalt.
Regelmäßig scheidet die Geltendmachung eines Zugewinns bei vereinbarter Gütertrennung in der Ehe aus. Damit wollen die beteiligten Ehepartner gegenseitige Ansprüche begrenzen. Das kann vorrangig die Abwicklung einer Scheidung erleichtern. Von diesem Prinzip der vollständig getrennten Vermögensbetrachtung gibt es eine wichtige Ausnahme:
Unter Umständen können die Beteiligten untereinander Rückforderungsansprüche aus ehebedingten Zuwendungen geltend machen. Diese besonderen Zuwendungen wurden im Vertrauen auf den Bestand der Ehe getätigt.
Praktisch relevant wird dieser familienrechtliche Ausgleichsanspruch etwa im Zusammenhang mit Immobilien. In bereits entschiedenen Fällen bringt zum Beispiel ein Ehepartner ein Grundstück mit. Die Beteiligten haben sich auf getrennte Vermögen geeinigt. Während der Ehe leistet der Ehepartner, der nicht Eigentümer des Grundstücks ist, bestimmte Zahlungen auf die Finanzierung eines Hauses. Er erbringt diese Zuwendungen, weil er an den Fortbestand der Ehe glaubt. Kommt es in diesem Fall zur Scheidung, kann er unter gewissen Voraussetzungen seine Zuwendungen von dem anderen Ehepartner erstattet verlangen.
Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch durchbricht die Betrachtung der vollständig getrennten Vermögen. Es wäre unbillig, einem Beteiligten den Ausgleich von geleisteten Aufwendungen in diesem Fall zu verweigern. Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei, dass ein Ehevertrag mit Gütertrennung derartige Leistungen unter den Eheleuten normalerweise nicht explizit benennt. Hier muss es nach Treu und Glauben zu einem Ausgleich kommen, auch wenn ein Zugewinnausgleich ausgeschlossen wurde.
Gütertrennung in der Ehe kann sich erbrechtlich auswirken. Der Erbanspruch des Ehegatten kann gemindert sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn neben dem Ehepartner mehrere Kinder erben.
Sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden, erbt der verbleibende Ehepartner neben Eltern, Geschwistern und Nichten/Neffen die Hälfte.
Bei einem Kind erbt der Ehegatte ebenfalls die Hälfte, bei zwei Kindern ein Drittel sowie bei drei und mehr Kindern jeweils ein Viertel.
Diese Aussagen gelten jeweils unter dem Gesichtspunkt, dass der Erbfall sich nach den gesetzlichen Regelungen vollzieht. Die Ehepartner haben sich in diesem Fall nicht testamentarisch zu Erben eingesetzt.
Was unterscheidet die Gütertrennung beim Erbe von der Zugewinngemeinschaft? Bei einer Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil des verbleibenden Ehepartners um ein Viertel. Dabei handelt es sich um einen pauschalierten Zugewinnausgleich. Bei Gütertrennung und Erbe hat der Ehegatte keinen Anspruch auf diesen Zugewinn.
Der fehlende Anspruch auf einen Zugewinn ist auch interessant, wenn der Ehepartner durch Testament enterbt wurde. Bei Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung in der Ehe beläuft sich der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten jeweils auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. In einer Zugewinngemeinschaft kann er, anders als bei der Gütertrennung im Erbe, zusätzlich zu seinem Pflichtteilsanspruch den tatsächlichen Zugewinn geltend machen.
Regelmäßig ist Gütertrennung beim Erbe ein mindernder Faktor für den Erbteil.
Ein weiterer wichtiger Unterschied ergibt sich bei Gütertrennung und Erbe mit Blick auf die Erbschaftsteuer. Ein Zugewinnausgleich unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Das Erbe an sich schon. Damit führt ein Ehevertrag bei großen Nachlässen unter Umständen mit Gütertrennung zur Erbschaftsteuerpflicht für den verbliebenen Ehegatten. Hier würde der gesetzlich vorgesehene Freibetrag von 500.000 EUR nicht ausreichen.
Es kann aus vielen Gründen gewünscht sein, dass bei einer Scheidung kein Zugewinnausgleich stattfindet. Entscheiden sich Eheleute hier für einen Ehevertrag mit Gütertrennung, müssen sie die erbrechtlichen und steuerrechtlichen Folgen im Blick behalten. Hier ist eine exakte Betrachtung des einzelnen Falls notwendig, um Nachteile zu vermeiden.
Bei Scheidung kommt es nicht zum Zugewinnausgleich. Das kann besonders interessant sein, wenn vor einer der Ehepartner unternehmerisch tätig ist und während der Ehezeit Vermögen dazugewonnen hat. Ein Zugewinnausgleich kann sich auf die Fortführung von Unternehmen nachteilig auswirken.
Beim Erbe vermindert sich der Anspruch des verbleibenden Ehepartners je nach Lage des Einzelfalls. Auch erbschaftsteuerrechtlich kann sich die Vereinbarung getrennter Vermögen nachteilig auswirken. Ein Ehegatte kann durch den fehlenden Zugewinnausgleich wirtschaftlich benachteiligt werden.
Vor allem unter Berücksichtigung der erbrechtlichen Folgen, kann die vereinbarte Gütertrennung nicht immer die beste Wahl sein. Hier kann alternativ eine modifizierte Form getrennter Vermögen vereinbart werden. Beispielsweise können die Parteien im Ehevertrag bestimmen, dass die Vermögen bei der Scheidung getrennt betrachtet werden und der Zugewinnausgleich ausscheidet. Für den Fall des Todes eines Ehegatten schließen sie aber einen Zugewinnausgleich ein.
Bei der Gütertrennung in der Ehe kommt es auf die exakte Vereinbarung ein. Unter Umständen ist eine Verminderung der Erbansprüche unter Eheleuten gewollt. Soll insbesondere ein gemeinsames Kind die Nachfolge in einem Unternehmen antreten, wird man die Erbansprüche anderer Beteiligter möglichst gering halten wollen. Bei jedem Ehevertrag sollten deshalb alle Gesichtspunkte – auch die erbrechtlichen und steuerrechtlichen – eine Rolle spielen.
Der Gesetzgeber hat mit der Zugewinngemeinschaft für viele Ehepaare bereits eine gute Wahl getroffen. Viele wünschen sich während der Ehezeit die Betrachtung der getrennten Vermögen und einen Ausgleich bei Scheidung. Dem wird mit dem Zugewinnausgleich Rechnung getragen.
Es kommt bei der Zugewinngemeinschaft auch nicht zur Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners, der während der Ehezeit vielleicht auf eine intensive wirtschaftliche Betätigung verzichtet hat. Diese Gefahr besteht bei getrennten Vermögen ohne Zugewinnausgleich und kann den wirtschaftlich schwächeren Partner bei einer Scheidung in existenzielle Schwierigkeiten bringen.
In anderen Fällen ist die Zugewinngemeinschaft nicht die ideale Option. Spielen etwa Unternehmen oder bei beiden Eheleuten große wirtschaftliche Ambitionen in der Ehe eine Rolle, hat die getrennte Betrachtung der Vermögen ohne einen späteren Zugewinnausgleich Vorteile. Zudem vereinfacht der Verzicht auf den Zugewinnausgleich eine spätere Scheidung.
Ein Ehevertrag mit Gütertrennung kann in manchen Fällen interessant sein. Hier ist es sinnvoll, wenn sich Eheleute, respektive ein Paar vor der Eheschließung von einem Fachanwalt für Familienrecht zu den möglichen Vor- und Nachteilen getrennter Vermögen mit Ehevertrag beraten lassen. Der erfahrene Familienrechtler klärt auch zu weiteren möglichen Vereinbarungen in einem Ehevertrag auf. Nicht in jedem Fall ist Gütertrennung in der Ehe die richtige Wahl. Deshalb ist die Beratung durch einen Familienrechtsanwalt so wichtig.
Nachdem Rechtsanwalt Markus Büttgenbach sein Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität absolvierte, tätigte er sein Referendariat im Bereich des Oberlandesgericht Köln.
Im Zuge seiner offiziellen Zulassung als Rechtsanwalt ist er seit 2017 an sämtlichen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt. Aufgrund seines erfolgreichen Abschlusses von Fachanwaltslehrgängen sowie seinen jährlichen Teilnahmen an zahlreichen Fortbildungen hat sich Markus Büttgenbach als Spezialist für Familien-, Verkehrs- sowie Vertragsrecht einen namhaften Ruf erarbeitet.