Die Vergütung für unsere anwaltliche Dienstleistung richtet sich hauptsächlich nach dem Gegenstandswert (Streitwert) und nach den gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG 2021).
In einigen Fällen schlagen wir Ihnen eine individuell getroffene Vergütungs- oder Honorarvereinbarung vor.
Bei einer Erstberatung erhalten Sie eine fachliche Einschätzung Ihres Anliegens zu überschaubaren Kosten. Der relevante Sachverhalt wird geklärt, der Anwalt beantwortet Ihre Fragen, erläutert die wesentlichen, rechtlichen Gesichtspunkte und zeigt konkrete Handlungsmöglichkeiten auf. Nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fällt bei einer Erstberatung durch einen Rechtsanwalt eine Erstberatungsgebühr an. Diese gilt für sowohl für mündliche oder schriftliche Ratschläge bzw. Auskünfte als auch für Gutachten in schriftlicher Form.
In der Regel beträgt unsere Erstberatungsgebühr pauschal 190,00 € (netto).
Dieser Betrag ist gesetzlich begrenzt, wenn es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher und nicht um einen Unternehmer handelt. Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens beträgt die Grenze 250,00 € (netto).
Bei Unternehmern wird die Erstberatungsgebühr individuell in Form eines Stundenhonorars oder einer Pauschalvergütung je nach Umfang des Rechtsfalls vereinbart (Vergütungsvereinbarung).
Hinzugefügt wird eventuell eine der Sachlage entsprechende Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von bis zu 20,00 € zzgl. USt.
Durch diese Pauschale wollen wir Ihnen den Schritt, einen Anwalt einzuschalten, leichter machen. Zudem können Sie Kosten besser einschätzen. Einem Rechtsanwalt ist es jedoch allzeit vorbehalten, eine abweichende Vergütung mit den Mandanten zu vereinbaren, z.B. falls die Komplexität der Rechtsfrage den Pauschalbetrag für eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Thematik übersteigt.
Bei einer Erstberatung handelt es sich um ein erstes Gespräch mit einem Rechtsanwalt, um Informationen zu erhalten und Ihre Erfolgsaussichten zu beurteilen. Unter einem ersten Beratungsgesprächs ist nicht ausschließlich ein persönliches Gespräch zu verstehen. Telefongespräche oder das Antworten auf eine E-Mail-Anfrage – unabhängig von Ort und Dauer – gehören ebenso dazu.
Für eine Erstberatung fallen stets Kosten an. Die Erstberatungsgebühr muss immer gezahlt werden, sobald der Rechtsanwalt zum ersten Mal Ihrer Frage nachgeht, explizit Auskunft gibt oder Empfehlungen für Ihr Verhalten ausspricht – auch ohne sich zuvor sachkundig zu machen oder schriftlich Stellung zu nehmen.
Im Rahmen des Beratungsgespräches klären wir mit Ihnen u.a. folgende Punkte:
Wichtig: Um sich einen exakten Überblick zu verschaffen, sollten Sie uns gut strukturierte, aussagekräftige und vollständige Unterlagen zukommen lassen. Kopien reichen zumeist aus, damit die Originale bei Ihnen verbleiben. Sehr hilfreich ist eine schriftliche Wiedergabe der Ereignisse aus Ihrer Sicht.
Anschließend ist es Ihre Entscheidung, ob Sie unsere anwaltliche Dienstleistung weiter in Anspruch nehmen möchten. Über etwaige Mehrkosten informieren wir Sie selbstverständlich.
Eine kostenlose Erstberatung ist laut Gesetz nicht möglich. Dies verfolgt den Zweck, dass Anwälte wirtschaftlich arbeiten müssen und ist in ihrer besonderen Expertise (Studium und Berufserfahrung) begründet. Wer einen Rechtsanwalt aufsucht, kann sich demnach auf dessen Auskunft verlassen. Allgemein gilt: Qualität und Sicherheit haben ihren Preis.
Falls Sie einer kostenlose Erstberatung oder auch Rechtsberatung zu Dumpingpreisen über den Weg laufen, seien Sie aufmerksam: Es handelt sich meistens um Lockangebote, die im weiteren Verlauf teure Zusatzleistungen verkaufen, wodurch möglicherweise mehr als die gesetzliche Höchstgrenze gezahlt werden muss.
Falls Ihnen eine Rechtsberatung Ihr Geld nicht wert ist, bleibt Ihnen letztlich nur die Möglichkeit, sich selbst zu informieren und eine eigene Einschätzung zu treffen. Doch Vorsicht: Für juristische Laien ist eine korrekte Einschätzung nur selten möglich – und so im Endeffekt teurer als eine kostenpflichtige Beratung durch den Profi.
Sofern Sie eine weitere Vertretung in Ihrer Angelegenheit fernab der Erstberatung wünschen, fällt eine sogenannte Geschäftsgebühr von Ihnen oder Ihrer Rechtschutzversicherung an. Die Höhe dieser Gebühr ist abhängig von dem Streitwert, also von dem Geldbetrag, um den es bei Ihrer Rechtsangelegenheit bzw. Ihrem Rechtsproblem geht. Dabei ist der Streitwert nicht mit mit der Vergütungsforderung eines Anwalts gleichzusetzen. Er dient lediglich dazu, sich bei der Bemessung der Gebühren zu orientieren und ist oftmals ähnlich oder gleich zum Wert, den Sie fordern.
Falls es in Ihrer Angelegenheit notwendig wird, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten oder wir Sie in einem gegen Sie gerichteten gerichtlichen Verfahren vertreten sollen, fallen auch hier vom Streitwert abhängige Gebühren an. Die insgesamt zu zahlenden Gebühren hängen allerdings vom Verlauf und Ausgang des Verfahrens ab. In der Regel müssen eine Verfahrensgebühr für den Schriftverkehr sowie eine Terminsgebühr für die Gerichtsverhandlungen gezahlt werden. Falls wir schon außergerichtlich für Sie tätig waren, wird die bei der außergerichtlichen Tätigkeit anfallende Geschäftsgebühr allgemeinhin zu einem Gebührensatz von 0,5 und maximal 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Im Falle eines erreichten Vergleichs kommt außerdem eine Einigungsgebühr hinzu.
Gerne erläutern wir Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten der in einem gerichtlichen Verfahren anfallenden Gebühren!
Sofern Sie im Sinne des Gesetzes bedürftig sein sollten, können anfallende Rechtsanwaltsgebühren, aber auch etwaige Gerichtskosten (teilweise) vom Staat getragen werden. Auch eine Rechtsschutzversicherung ist empfehlenswert.
Immer dann, wenn ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden muss, oder Sie von einer anderen Person verklagt worden sind, sich allerdings aufgrund Ihrer persönlichen, wirtschaftlichen Verhältnisse außerstande sehen, anfallende Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren selbst zu tragen, können Sie Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen. Auch hier gilt – wie bei der Beratungshilfe –, dass Sie bedürftig im Sinne des Gesetzes sein müssen.
Falls das Gericht Ihnen Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligen sollte, wären eigene Rechtsanwaltsgebühren und auf Sie entfallende etwaige Gerichtskosten nicht von Ihnen zu tragen. Im Falle des Unterliegens einer Klage bzw. eines Verfahrens wären allerdings trotz bewilligter Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe die Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite zu tragen. Dies bedeutet, dass Sie ein gewisses Kostenrisiko haben, auch wenn das Gericht Ihnen für ein Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt haben sollte.
Ein entsprechendes Formular für die Beantragung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe halten wir für Sie in unserem Büro bereit. Sie finden das Formular auch zum Download unter Service & Formulare.
Mit einer Rechtschutzversicherung sind Sie in den meisten Fällen optimal für mögliche, entstehende Kosten in Ihrer Angelegenheit abgesichert. Voraussetzung ist, dass der Rechtsschutzfall vom Versicherungsrisiko umfasst wird und nicht innerhalb einer möglicherweise vereinbarten Wartezeit eingetreten ist. In diesem Fall ist nur die mit Ihrer Rechtschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung von Ihnen zu leisten.
Prüfen Sie noch vor der Erstberatung, ob Ihre Rechtsschutzversicherung, soweit vorhanden, die Erstberatungsgebühr deckt, um böse Überraschungen zu vermeiden. Bringen Sie im Idealfall die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung gleich zum ersten Beratungsgespräch mit. Die Versicherung übernimmt in der Regel die obig erwähnten gesetzlich beschränkten Kosten von maximal 190,00 € bzw. 250,00 € zzgl. USt., aber nicht darüber hinaus entstehende Beratungskosten. Damit diese übernommen werden, muss erneut eine Deckungszusage, am besten bei der Rechtsschutzversicherung selbst, eingeholt werden.
Falls Sie sich unsicher sind oder eine Frage haben, stehe ich gerne zur Verfügung.