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Wenn sich bei Trennung und Scheidung die Wege von Eheleuten trennen, trifft das auch auf die Finanzen zu. Die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung, die vorher in der intakten Ehe wie selbstverständlich intern geregelt war, wird jetzt zu einer gesonderten Unterhaltsfrage. Für die wirtschaftlich schwächere Partei ist dabei der Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner nicht selten existenziell. Was Unterhalt unter Eheleuten angeht, werden verschiedene Ansprüche unterschieden. Der Trennungsunterhalt hat andere Voraussetzungen als der Geschiedenenunterhalt. Ein Unterhaltsanspruch kann geschiedene Eheleute noch weit über das Ende der Ehe hinaus miteinander verbinden. Häufig muss der Unterhaltsverpflichtete nicht nur dem Ehegatten Unterhalt leisten. Sind minderjährige Kinder vorhanden, haben auch diese Unterhaltsansprüche. Dabei räumt der Gesetzgeber dem Kindesunterhalt die höchste Priorität ein. In Fällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete mit Blick auf seine eigene Leistungspflicht nicht alle Unterhaltsansprüche befriedigen kann, wird Kindesunterhalt immer Vorrang vor dem Anspruch eines Ehepartners haben. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zum Thema Ehegattenunterhalt.
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt knüpft immer an die Bedürftigkeit des einen Ehegatten an. Bei den weiteren Voraussetzungen unterscheiden sich Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt. Während Trennung und Bedürftigkeit die wesentlichen Voraussetzungen beim Trennungsunterhalt sind, müssen für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestimmte Unterhaltsgründe dargelegt werden.
Auch in einer intakten Ehe schulden sich Eheleute Unterhalt. Im Normalfall wird das Thema Unterhalt während der Ehezeit kaum relevant. Unterhaltsleistungen fließen zwischen den Eheleuten während der Ehezeit in unterschiedlichen Formen. Ein Ehepartner erbringt etwa Unterhaltsleistungen durch seine Erwerbstätigkeit und trägt damit zum Familienunterhalt bei. Der andere Partner führt den Haushalt und betreut Kinder. Ihm steht dann für die Haushaltsführung Wirtschaftsgeld aus der gemeinsam geführten Kasse zu.
Ansprüche auf Unterhaltszahlungen Geld entstehen in der Regel erst bei Trennung und Scheidung. Unterschieden werden hier der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt nach der Scheidung. Trennungsunterhalt ist eine Geldleistung, die der bedürftige Ehepartner von dem anderen Ehepartner einfordern kann. Er deckt damit seinen Lebensbedarf. Wie lange Trennungsunterhalt gezahlt werden muss, hängt von der Länge der Trennungszeit ab. Regelmäßig beträgt das Trennungsjahr mindestens ein Jahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sich auf bis zu drei Jahre verlängern. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung.
Nach der Scheidung knüpft der Gesetzgeber einen Anspruch auf Unterhalt unter Eheleuten an die Bedürftigkeit und bestimmte, fest umrissene Unterhaltstatbestände an. Die Anforderungen sind hier höher als beim Trennungsunterhalt. Hintergrund ist unter anderem die Erwägung des Gesetzgebers, dass nachehelicher Unterhalt die Ausnahme bleiben soll. Grundsätzlich sollen beide Ehepartner nach einer Scheidung selbst für ihr wirtschaftliches Auskommen sorgen.
Trennungsunterhalt und nacheheliche Unterhalt sind keine Geldleistungen, die in jedem Fall und automatisch an den Anspruchsteller gezahlt werden. Der Unterhaltsberechtigte muss den jeweiligen Anspruch geltend machen.
Unterhalt als Geldleistung spielt meist erst dann eine Rolle, wenn eine Trennung oder Scheidung ansteht. Der Gesetzgeber sieht Familienmitglieder in der Pflicht, einander Unterhalt zu leisten. Deshalb kann es beispielsweise auch zu einer Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Eltern kommen, wenn diese etwas später im Alter ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Ebenso werden auf dieser Grundlage Zahlungen von Kindern erhoben, bei deren Eltern die eigenen Einkünfte für die Betreuung der Pflegebedürftigkeit nicht ausreichen.
Ins Bewusstsein der Betroffenen dringt die Frage des Unterhalts meist erst, wenn Unterhaltszahlungen geltend gemacht werden. Der Kindesunterhalt ist eine wichtige Säule im gesamten Familienrecht. Eltern sind gegenüber minderjährigen und unter bestimmten Umständen auch gegenüber erwachsenen Kindern unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltsverpflichtung kann weitreichende Folgen haben. Die Verpflichteten müssen unter Umständen über Jahre hinweg die Ausbildung ihrer Kinder finanzieren. Der Gesetzgeber sieht grundsätzlich Kindesunterhalt als immanent wichtig an. Deshalb sind Verstöße gegen die Unterhaltspflicht auch strafbewehrt. Unter bestimmten Umständen tritt der Staat für einen gewissen Zeitraum in die Unterhaltsverpflichtung von verpflichteten Elternteilen ein. Er wird diese Beträge später beim eigentlich Verpflichteten geltend machen. Lernen Sie hier die wichtigsten Unterhaltsarten kennen.
Ein bedürftiger Ehepartner kann diese Form des Ehegattenunterhalts während der Trennungszeit geltend machen. Er muss darlegen, dass er selbst seinen eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten und/oder den Lebensstandard der Ehe nicht halten kann. Häufig kombiniert sich die Geltendmachung des Ehegattenunterhalts mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt.
Der Gesetzgeber sieht Geschiedenenunterhalt als Ausnahme an. Grundsätzlich verlangt man von geschiedenen Eheleuten, dass sie selbst für sich sorgen. Es bestehen deshalb festgelegte Unterhaltsgründe, die einen Unterhaltsanspruch für einen bedürftigen Ehepartner nach der Ehe über die Scheidung hinaus rechtfertigen können. Die Betreuung von Kindern, Alter, Krankheit und bestimmte Billigkeitsgründe sind einige dieser definierten Unterhaltsgründe.
Eltern haben gegenüber minderjährigen Kindern eine Unterhaltsverpflichtung. Im Erwachsenenalter sind die Unterhaltsverpflichtung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie eine erste Ausbildung oder eine Behinderung. Bei der Trennung und Scheidung von Eltern übernimmt der eine Elternteil häufig die regelmäßige Betreuung des Kindes und erbringt seinen Unterhaltsanteil auf diese Weise. Der andere Elternteil ist bei bestehender Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt in Geld verpflichtet. Die Düsseldorfer Tabelle ist seit langer Zeit die Grundlage zur Festsetzung der Zahlbeträge für Kindesunterhalt. Es handelt sich nicht um ein Gesetz, sondern um eine Richtlinie der Oberlandesgerichte. Diese hat im Laufe der Zeit eine bindende Wirkung erreicht. Hier finden sich auch Regelungen zum Unterhalt unter Eheleuten.
Viele erwachsene Kinder sind überrascht, dass eine Unterhaltspflicht auch gegenüber betagten Eltern bestehen kann. Relevant wird diese Unterhaltspflicht etwa durch die Pflegebedürftigkeit der Eltern. Hier können staatliche Träger finanzielle Beteiligungen von den Kindern einfordern. Dabei sind viele Freibeträge und weitere Abzugsbeträge zu berücksichtigen. Dennoch können Eltern in die Situation kommen, Kindern und Eltern gegenüber zur gleichen Zeit unterhaltspflichtig zu sein.
Grundsätzlich begründet die Ehe die Unterhaltsverpflichtungen der Ehepartner untereinander.
Bei Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt knüpfen die Ansprüche auf Geldleistung gegenüber dem Anspruchsverpflichteten an der Bedürftigkeit des Anspruchsberechtigten an. Dabei sind die Anspruchsvoraussetzungen beim nachehelichen Unterhalt weiter qualifiziert und auf bestimmte Lebensumstände limitiert.
Bedürftig heißt, dass man selbst sich nicht aus eigenem Vermögen oder eigenen Einkünften finanzieren kann. Dabei kommt es allerdings immer darauf an, ob der Gesetzgeber in einer bestimmten Situation eine eigene Erwerbstätigkeit für zumutbar hält. In diesem Fall kann es zur Zurechnung von fiktiven Einkünften kommen. Dabei wird ein durchschnittliches Einkommen angenommen.
Als leistungsfähig gilt man, wenn man ohne Gefährdung des eigenen Selbstbehalts Unterhalt zahlen kann.
Bei Berufstätigen liegt der Selbstbehalt zurzeit bei 1280 EUR, bei nicht Erwerbstätigen bei 1180 EUR.
In sogenannten Mangelfällen, bei denen absehbar über den Selbstbehalt hinausgehende Beträge nicht für alle Unterhaltsverpflichtungen ausreichen, trifft der Gesetzgeber bei der Befriedigung von Unterhaltsansprüchen eine Reihenfolge. Auf der ersten Stufe stehen minderjährige und behinderte Kinder. Auf der zweiten Stufe folgen Ehepartner, die Kinder betreuen sowie solche, die mit dem Unterhaltsverpflichteten eine lange Ehe geführt haben. Erst auf der dritten Stufe folgen die übrigen Ehegatten, volljährige Kinder, Eltern und Enkel. Diese Priorisierung kann dazu führen, dass Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter Anspruchsberechtigter zurücktreten müssen.
Die Trennung – von Tisch und Bett – ist die erste Voraussetzung für die Geltendmachung von Trennungsunterhalt. Das sogenannte Trennungsjahr bildet dabei auch die Voraussetzung für die später nachfolgende Scheidung.
Der Bedürftigkeit des einen Ehepartners als Voraussetzung steht während der Trennungszeit die Leistungsfähigkeit des anderen gegenüber. Kann während der Trennung der eine Partner den Lebensstandard aus der Ehe nicht eigenständig erwirtschaften, muss der leistungsfähigere
Ehepartner Unterhalt zahlen.
Das Nettogehalt eines leistungsfähigen Ehepartners muss dabei über dem Selbstbehalt von 1280 EUR liegen. Die Bedürftigkeit des Anspruchsberechtigten ist zwingende Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch im Trennungsjahr. Wer nicht bedürftig ist, hat auch kein Unterhaltsanspruch auf Ehegattenunterhalt. Hier ist darauf abzustellen, ob beide Ehepartner in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt wird es auch nicht geben, wenn der bedürftige Ehepartner mehr als ein Jahr mit einem anderen Partner zusammenlebt.
Der bedürftige Ehepartner muss seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen. Dazu wird er den leistungsfähigen und anspruchsverpflichteten Ehepartner schriftlich zur Zahlung von Unterhalt auffordern. Im Idealfall beauftragt der anspruchsberechtigte Ehepartner einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Trennungsunterhalt. Wer hier zunächst selbst Unterhalt einfordern möchte, muss gewährleisten, dass der Zugang des Aufforderungsschreibens nachweisbar ist. Verweigert der Ehepartner die Zahlung von Trennungsunterhalt, muss der Anspruch gerichtlich eingefordert werden.
Wir als bedürftiger Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt hat, muss zunächst keiner Erwerbsobliegenheit nachkommen, wenn er bisher nicht berufstätig gewesen ist. Der klassische Fall ist hier die Ehefrau, die sich der Betreuung der Kinder gewidmet hat. Sie muss sich während der Trennungszeit zunächst keine Arbeit suchen. Wer allerdings bisher schon selbst erwerbstätig war, von dem wird die Erwerbstätigkeit auch weiter erwartet. Eine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit kann auch entstehen, wenn sich die Trennungszeit zeitlich weit über das Trennungsjahr hinaus zieht. Hier kann dann unter bestimmten individuellen Umständen angenommen werden, dass der bedürftige Ehepartner mutwillig keine eigene Erwerbstätigkeit aufnehmen will.
Wichtig zu wissen: Trennungsunterhalt kann nur dann rückwirkend geltend gemacht werden, wenn der Anspruchsverpflichtete in Verzug geraten ist. Wer also einen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen möchte, sollte entsprechende Schritte sofort mit der Trennung einleiten.
Bedürftigkeit ist auch Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch nach der Scheidung. Jedoch wird im Unterschied zum Trennungsunterhalt hier eine Erwerbsverpflichtung des bedürftigen Ehepartners angenommen. Regelmäßig sieht der Gesetzgeber die Parteien nach der Scheidung als wirtschaftlich selbstständig an. Deshalb hat er bestimmte festgelegte Unterhaltsgründe geschaffen, die auch nach der Scheidung einen Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehepartners begründen können. Die Unterhaltsgründe im Gesetz sind als abschließend zu betrachten.
Sieben Unterhaltsgründe können auch nach der Scheidung einen Anspruch des bedürftigen Ehepartners gegen den leistungsfähigeren Ehepartner begründen. Hier kann sich also an den durch das rechtskräftige Scheidungsurteil verwirkten Trennungsunterhalt ein weiterer Unterhaltsanspruch anschließen. Unterhaltsgründe können wechseln und sich aneinander anschließen. Wer beispielsweise für zeitweise wegen der Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes aus Billigkeitsgründen einen Unterhaltsanspruch hatte, wird vielleicht später berufsunfähig. Dann schließt sich ein anderer Unterhaltsgrund wegen Krankheit an.
Der Betreuungsunterhalt als Unterhaltsgrund für den nachehelichen Unterhalt der Ehegatten ist der wichtigste Unterhaltsgrund. Er kann als Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Kinderbetreuung von Kindern aus der Ehe bestehen. Er kann sich aber auf die Betreuung von Kindern beziehen, die nicht aus einer Ehe stammen. Möchte der antragstellende Ehepartner Betreuungsunterhalt erhalten, muss er beweisen, dass er aufgrund der Kinderbetreuung Unterhalt benötigt. Er muss dazu darlegen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht allein bestreiten kann. Unterhalt wegen Kinderbetreuung bis wird bis zum dritten Lebensjahr des Kindes gewährt. Danach kann der Unterhaltsanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Hier kommt es immer auf die individuellen Umstände des einzelnen Falles an.
Auch eine andauernde Krankheit kann zu einem nachehelichen Unterhaltsanspruch führen. Hier muss der antragstellende Teil belegen, dass er aufgrund der Krankheit seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Dazu wird zum Nachweis der Erkrankung ein ärztliches Attest benötigt.
Dieser Unterhaltsanspruch bezieht sich auf den Fall, dass eine Partei nachweisen kann, aufgrund ihres Alters keine Arbeit mehr zu finden. Es existiert in diesem Zusammenhang keine starre Altersgrenze. Einen Orientierungspunkt bietet die Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente.
Wer nach einer Scheidung keine angemessene Arbeit finden kann, kann ebenfalls gegen den leistungsfähigen Ex-Partner einen Unterhaltsanspruch geltend machen. Es genügt in diesem Kontext nicht, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet zu haben. Verlangt werden vielmehr auch Nachweise für konkrete Bemühungen um eine neue Stelle.
Hier geht es um den ehelichen Lebensstandard. Aufstockungsunterhalt wird häufig dann relevant, wenn große wirtschaftliche Unterschiede zwischen den geschiedenen Eheleuten bestehen. Dem wirtschaftlich schwächeren Teil kann dann nach eingehender Prüfung ein Aufstockungsunterhalt gegen den wirtschaftlich stärkeren Ehepartner zustehen. Maßgeblich ist, dass die eigenen Einkünfte nicht ausreichen, um den gewohnten Lebensstandard zu halten.
Wer während der Ehezeit eine Ausbildung abgebrochen oder nicht begonnen hat, kann nach der Scheidung bis zum Ende der Ausbildung Unterhalt vom Ehepartner verlangen. Wichtig ist dabei, die angefangener oder nicht begonnene Ausbildung zeitnah nach der rechtskräftigen Scheidung zu beginnen. Die Ausbildung muss darauf hinziehen, nach ihrer Beendigung einen angemessenen Lebensstandard selbst realisieren zu können.
Dieser Unterhaltsgrund ist eine Ermessensentscheidung. Unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falls kann es grob unbillig sein, einem bedürftigen Ehepartner nach der Scheidung keinen Unterhalt zu zahlen. Dieser Auffangtatbestand kann etwa Betreuungsleistungen gegenüber pflegebedürftigen Kindern berücksichtigen, die über die Altersgrenze von drei Jahren hinausgehen. Allerdings kann die Darlegung der besonderen Umstände des einzelnen Falls sehr anspruchsvoll sein. Hier ist in der Regel die Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht gefragt.
Erfahren Sie hier, wie hoch Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind.
Seit 1.1.2022 hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen Anspruch auf 45 % des Nettoeinkommens /45 % des Differenzeinkommens bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten. Hat der Unterhaltsberechtigte keine eigenen Einkünfte und kein eigenes Vermögen, hat er zusätzlich einen Anspruch auf 50 % deranrechenbaren sonstigen Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten.
Gleiches gilt für die Höhe des nachehelichen Unterhalts. Allerdings kann es beim nachehelichen Unterhalt zu teilweisen Begrenzungen des Unterhaltsanspruches kommen, weil beispielsweise bestimmte eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich findet beim nachehelichen Unterhalt eine genauere Berechnung statt. Deshalb kann in der Praxis der Trennungsunterhalt etwas höher ausfallen als der nacheheliche Unterhalt.
Die Höhe des Unterhalts kann nach der Ehegattenunterhaltstabelle als Teil der Düsseldorfer Tabelle ermittelt werden. Allerdings kann die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens in manchen Fällen ein komplexer Vorgang sein. Lassen Sie sich hier am besten von einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht unterstützen.
Bis zum 31. zwölften 2021 galt bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes die sogenannte 3/7. Differenzmethode. Dem Unterhaltsberechtigten 3/7 der Einkommensdifferenz zugesprochen.
Es kann Schwierigkeiten machen, sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte des Anspruchsverpflichteten zu kennen, um zutreffend den Unterhalt zu berechnen. Ein Fachanwalt für Familienrecht wird für Sie im Zweifelsfall zunächst einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten geltend machen. Dieser kann auch klageweise durchgesetzt werden, wenn der zur Leistung Verpflichtete keine Auskunft erteilt.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet regelmäßig mit der rechtskräftigen Scheidung. Beim nachehelichen Unterhalt wird die Dauer der Unterhaltszahlung im Scheidungsurteil oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Hier können sich später Anpassungen oder Änderungen ergeben, weil Unterhaltsgründe für den nachehelichen Unterhalt aufeinanderfolgen können. Ebenso kann der Unterhaltsverpflichtete überzeugt sein, dass zwischenzeitlich der Unterhaltsgrund weggefallen ist. Unter Umständen begegnen sich die Parteien dann wieder vor dem Familiengericht.
Insbesondere bei der Trennung möchte man sich schnell einen Überblick dazu verschaffen, in welcher Höhe ein möglicher Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht. Der Ehegattenunterhalt Rechner erleichtert es, einen ersten Eindruck zu gewinnen. Mit wenigen Angaben wird der jeweilige Unterhaltsbetrag berechnet. Der Ehegattenunterhalt Rechner führt dabei eine etwa standardisierte Berechnung durch. Deshalb fehlen möglicherweise einzelne Schritte bei der Feststellung des bereinigten Einkommens, die sehr individuell sein können. Verschaffen Sie sich mit dem Ehegattenunterhalt Rechner eine erste Idee von der Höhe des Unterhalts. Detailfragen klären wir mit Ihnen zusammen in einer ausführlichen Beratung.
Mit der Trennung eines Ehepaares kann eine schwierige finanzielle Situation entstehen. Der bedürftige Ehepartner kann deshalb in hohem Maße auf die schnelle Durchsetzung von Unterhaltsforderungen angewiesen sein. Das gilt nicht nur für den Trennungsunterhalt, sondern auch für Kindesunterhalt. Lassen Sie sich beim Fachanwalt für Familienrecht von Beginn an beraten und bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen unterstützen. Warten Sie nicht ab, bis Sie in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Gesetzgeber nimmt die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an ein Ehepartner und besonders an Kinder sehr ernst. Auch auf den Unterhaltsverpflichteten kommen mit einer Trennung und Scheidung Veränderungen in seinem Leben zu. Wir stehen Ihnen auch zur Seite, um zu Unrecht geltend gemachte Unterhaltsansprüche abzuwehren und die Berechnung von Ehegattenunterhalt zu prüfen. Verlassen Sie sich auf unsere Erfahrung und Expertise im Bereich Familienrecht.
Das Thema Zugewinn und seine Berechnung bietet einige Herausforderungen. Legale Tricks beim Zugewinnausgleich sind von solchen zu unterscheiden, die zum Teil strafbare Rechtsverletzungen darstellen können. Auch die Berechnung des Zugewinns und der Ausgleichsansprüche kann im Einzelfall Fragen aufwerfen. Häufig entstehen beim Zugewinn langwierige und ernsthafte rechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Das muss nicht sein. Wenn Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen, können Sie besser mit dem Thema an sich und dem Noch-Ehepartner umgehen. Hier ergeben sich dann häufig auch Möglichkeiten, mit einer notariellen Vereinbarung Streitpunkte aus der Welt zu schaffen und einen Interessenausgleich herbeizuführen.
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Nachdem Rechtsanwalt Markus Büttgenbach sein Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität absolvierte, tätigte er sein Referendariat im Bereich des Oberlandesgericht Köln.
Im Zuge seiner offiziellen Zulassung als Rechtsanwalt ist er seit 2017 an sämtlichen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt. Aufgrund seines erfolgreichen Abschlusses von Fachanwaltslehrgängen sowie seinen jährlichen Teilnahmen an zahlreichen Fortbildungen hat sich Markus Büttgenbach als Spezialist für Familien-, Verkehrs- sowie Vertragsrecht einen namhaften Ruf erarbeitet.