Rechtsanwalt Siegburg

Der Versorgungsausgleich bei Scheidung

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Der Versorgungsausgleich bei Scheidung – was Sie wissen müssen!

 

Mit dem Thema Versorgungsausgleich bei der Scheidung müssen sich scheidungswillige Eheleute auseinandersetzen. Der Gesetzgeber betrachtet Versorgungsanrechte, die während der Ehezeit erworben wurden, als einen Teil der gemeinschaftlichen Lebensleistung in der Ehe. Es soll fair zugehen, und beide Partner sollen nach der Scheidung gemeinschaftlich an dieser Lebensleistung teilhaben. Der Versorgungsausgleich ist die einzige Scheidungsfolge, die vom Familiengericht von Amts wegen geregelt wird, solange nicht einer der wenigen Ausnahmefälle vorliegt. In den meisten Fällen sind die Anwartschaftsrechte der Eheleute nicht gleich hoch. Deshalb kann es unter bestimmten Voraussetzungen zu Ausgleichsansprüchen des einen Ehepartners gegenüber dem anderen Ehepartner bei Scheidung kommen. Damit wird insbesondere die Altersvorsorge für einen Ehepartner gesichert, der vielleicht gerade mit Rücksicht auf die Ehe weniger Anwartschaften erwerben konnte. Wir stellen Ihnen in diesem Beitrag die Grundsätze zum Versorgungsausgleich bei Scheidung vor.

Die wichtigsten Punkte in Kürze

Versorgungsausgleich und Scheidung

Der Gesetzgeber betrachtet den Versorgungsausgleich bei Scheidung als bedeutsame Rechtsfolge. Es entspricht der Auslegung der Gesetze zu dieser Frage, dass nach einer Scheidung beide Ehepartner bei der Rente vergleichbar versorgt sind, weil der Erwerb von Rentenanwartschaften als gemeinsame Lebensleistung betrachtet wird. Hier werden Anwartschaften hälftig geteilt und die Hälfte auf den anderen Ehepartner übertragen.

Was ist der Versorgungs­ausgleich?

Ein Versorgungsausgleich wird, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, immer bei einer Scheidung durchgeführt.

Der Versorgungsausgleich gleicht Unterschiede bei den Versorgungsanwartschaften der Eheleute aus. Auf Basis des Versorgungsausgleichsgesetzes wird jede Rentenanwartschaft, die während der Ehezeit entstanden ist, geteilt und zu jeweils 50 % jedem Partner angerechnet. Dabei geht es nicht immer um Geldbeträge, sondern etwa bei der gesetzlichen Rente um die Teilung der jeweils erworbenen Rentenpunkte und Rentenanwartschaftszeiten. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, wird ein Versorgungsausgleich bei einer Scheidung immer durchgeführt.

Was wird beim Versorgungsausgleich geteilt?

Die für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Anwartschaften sind insbesondere diese:

– Rentenversicherung (gesetzliche)

– Versorgung von Beamten

– Riester- und um Rürup-Rente

– Erwerbsunfähigkeitsrente

– betriebliche Altersversorgung

– Altersversorgung in der Berufsständer wie bei Ärzten, Apothekern und anderen

– private Lebensversicherungen (nicht immer)

Nicht in den Ausgleich fallen Kapitallebens- und Risikolebensversicherungen. Ebenso sind keine Renten erfasst, die sich nicht auf Altersversorgung beziehen. Dazu zählen etwa Opfer-, private Unfall- und Berufsgenossenschaftsrenten.

Bei den Versorgungsanwartschaften, die sich durch Geldbeträge pro Monat ausdrücken lassen, werden diese Beträge halbiert und jedem Beteiligten zu 50 % zugerechnet. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung findet die oben bereits beschriebene Aufteilung über Rentenpunkte und Rentenanwartschaftszeiten statt.

Hinsichtlich privater Versicherungen sind Modelle zu unterscheiden, die eine monatliche Rente oder eine Einmalzahlung vorsehen. Wenn sich der Bezugsberechtigte nicht für die Einmalzahlung entschieden hat, unterfällt die private Versicherung dem Versorgungsausgleich. Ist bereits eine Entscheidung für eine Einmalzahlung gefallen, kann sie Teil des Zugewinnausgleichs zwischen den Eheleuten bei der Scheidung sein.

Die Berücksichtigung von Anwartschaften bezieht sich auf Rechte, die im In- und Ausland erworben wurden.

 

Teilungsarten beim Versorgungs­ausgleich

Es existieren grundsätzlich zwei unterschiedliche Teilungsarten für den Versorgungsausgleich bei Scheidung. Hierbei geht es um die Frage, welcher Versorgungsträger die jeweiligen Ansprüche für die Berechtigten nach Übertragung fortführt.

Interne Teilung

Mit der internen Teilung bestehen die Versorgungsansprüche für beide Beteiligte bei dem Versorgungsträger fort, der auch ursprünglich die Versorgungsanwartschaften verwaltet hat. Hier werden beispielsweise bei den Eheleuten mit der Scheidung Anwartschaften beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger von der Person A auf die Person B bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Die interne Teilung ist der Normalfall zur Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Externe Teilung

Bei der externen Teilung werden übertragene Anwartschaften nicht bei dem ursprünglichen Versorgungsträger geführt, sondern bei einem anderen Versorgungsträger nach Wahl. Mit dieser Variante sollen insbesondere die Träger von betrieblichen Altersversorgungen entlastet werden. Die Übertragung von Anwartschaften ist mit Kosten und Verwaltungsaufwand verbunden. Deshalb kommt der externe Versorgungsausgleich vornehmlich in Betracht, wenn nicht gesetzliche Rentenanwartschaften etwa aus einer Betriebsrente auf einen anderen Versorgungsträger übertragen werden können. Die Übertragung von Anwartschaften im Rahmen einer externen Teilung ist anspruchsvoll und mit gewissen Herausforderungen verbunden.

Regelmäßig wird dabei der ursprüngliche Versorgungsträger einen Kapitalwert der Anrechte ermitteln. In diesem Zusammenhang kann es zu Differenzen bei der Ermittlung des Kapitalwerts durch unterschiedliche Zinssätze beim ursprünglichen und beim späteren Versorgungsträger kommen. Deshalb ist der externe Versorgungsausgleich in vielen Fällen mit Verlusten verbunden, die durch den Transfer der Anwartschaftsrechte entstehen.

Es ist geltende Rechtsprechung, dass übermäßige Verluste von mehr als 10 % durch die Transfervorgänge nicht hinzunehmen sind. Die Gerichte werden deshalb bei Überschreiten der Prozentgrenze einen Ausgleichswert beim Versorgungsträger für die Betriebsrente ansetzen. Die Träger für Betriebsrenten müssen keine externe Teilung wählen. Sie können sich auch für die interne Teilung entscheiden.

In manchen Fällen kommt ein sogenannter Einmalausgleich in Betracht. Er bietet sich an, wenn beide Eheleute gleichartige Rechte beim gleichen Versorgungsträger haben. Ebenso, wenn zwischen zwei Versorgungsträgern entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden. Hier kommt es zu einer einmaligen Verrechnung mit einem Einmalausgleich.

Bei den Teilungsarten geht es um die Frage, welcher Versorgungsträger die jeweiligen Ansprüche für die Berechtigung nach Übertragung fortführt.

 

Ausschlussgründe für den Versorgungsausgleich

Neben der Art der Anwartschaft spielen für die Durchführung eines Versorgungsausgleichs verschiedene andere Faktoren eine Rolle. Hier sind es insbesondere drei Aspekte, die zum Ausschluss eines Versorgungsausgleichs bei Scheidung führen können.

Kurze Ehe

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehepartners statt. Für die Berechnung der Ehezeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Trennung an. Vielmehr beginnt diese mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Heirat vollzogen wurde. Sie endet am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags.

Geringfügigkeit

Es liegt im Ermessen des zuständigen Familiengerichts, ob es einen Versorgungsausgleich durchführt, wenn die Ausgleichswerte nur geringfügig voneinander abweichen. Hier soll das Familiengericht in der Regel keinen Versorgungsausgleich durchführen, kann aber eine andere Entscheidung treffen.

Ehegatten- oder Lebenspartnervereinbarungen

Eheleute können mit einem notariell beurkundeten Ehevertrag und/oder einer entsprechenden Vereinbarung vor dem Notar auf den Versorgungsausgleich verzichten. Das Familiengericht wird in einem solchen Fall bei einem vollständigen Verzicht prüfen, ob nicht einer der Eheleute durch die Vereinbarung unzumutbar benachteiligt wird. Der Versorgungsausgleich kann mit notarieller Beurkundung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Hier ist es beispielsweise auch möglich, nur bestimmte Anwartschaften vom Versorgungsausgleich auszunehmen.

Ebenso können Ehepartner anstelle des Versorgungsausgleichs mit einer notariellen Vereinbarung andere Leistungen anstelle des Austausches von Anwartschaften vereinbaren. Es kommt insbesondere eine Einmalzahlung in Betracht. Individuelle Gestaltungen des Versorgungsausgleichs sind regelmäßig Teil einer einvernehmlichen Scheidung. Eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich kann die Durchführung der Scheidung beschleunigen.

Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist noch im Scheidungstermin über einen gerichtlichen Vergleich möglich.

Welchen Zeitraum umfasst der Versorgungsausgleich bei Scheidung?

Die Teilung der Anwartschaften beim Versorgungsausgleich erfasst alle Anwartschaften, die während der Ehe erworben worden sind. Hier gilt wiederum die Berechnung der Ehezeit mit dem Ende des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Auch während der Trennungszeit erworbene Anwartschaften unterfallen dem Versorgungsausgleich.

Dauert die Trennungszeit außergewöhnlich lange, werden die Parteien und/oder das Familiengericht sinnvollerweise darauf hinwirken, den maßgeblichen Zeitraum von der Eheschließung an bis zum Zeitpunkt der Trennung zu begrenzen.

 

Alle Anwartschaften, die während der Ehe oder auch während der Trennungszeit erworben wurden, werden beim Versorgungsausgleich erfasst.

Auswirkungen auf die Rentenhöhe

Wie sich der Versorgungsausgleich im einzelnen Fall für die Beteiligten auf die Rentenhöhe auswirkt, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Grundsätzlich gilt, dass sich durch den Versorgungsausgleich der Rentenanspruch für einen oder beide Beteiligten mindern und für den anderen erhöhen kann.

Beispielsweise wird einem Ehepartner, der mehr Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeben musste als er bekommen hat, am Ende weniger Rente haben als vor dem Versorgungsausgleich. Der andere Ehepartner wird entsprechend mehr Rente bekommen.

 

Welche Ver­si­che­rungen sind vom Versorgungsausgleich erfasst?

Die gesetzlichen und privaten Rentenversicherungen unterfallen dem Versorgungsausgleich. Nicht umfasst sind Kapitallebens- und Risikolebensversicherungen. Bei privaten Versicherungen kommt es darauf an, ob eine Entscheidung für eine Einmalzahlung des Betrages gefallen ist. Häufig besteht bei diesen Versicherungen ein Wahlrecht für eine Einmalzahlung oder eine monatliche Rentenzahlung. Bei Einmalzahlung unterfällt die Leistung nicht dem Versorgungsausgleich, sondern gegebenenfalls dem Zugewinnausgleich. Bei monatlicher Rentenzahlung wird der Anspruch Teil des Versorgungsausgleichs.

 

Wie läuft der Versorgungsausgleich praktisch ab?

Regelmäßig wird der Versorgungsausgleich bei Scheidung automatisch Bestandteil des Scheidungsverfahrens vor dem zuständigen Familiengericht. Im Vorfeld einer Entscheidung über die Aufteilung der Anwartschaften stehen umfängliche gegenseitige Auskunftsrechte.

In einem ersten Schritt müssen beide Beteiligte auf Veranlassung des Gerichts einen Fragebogen ausfüllen und dort die bestehenden Anwartschaften mitteilen. Dabei sind auch wichtige persönliche Daten wie Versicherungsnummern zu erfassen. Ebenso müssen die Eheleute auf vorhandene Vereinbarungen zum Ausschluss oder Teilverzicht des Versorgungsausgleichs hinweisen. Die ausgefüllten Fragebögen sind innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist zurückzusenden. Bei Verzögerungen der Übersendung kann die Auskunft mit einem Zwangsgeld erzwungen werden.

Mit den Angaben der Ehepartner wendet sich das Familiengericht an die jeweiligen Versorgungsträger. Von dort aus werden die bestehenden Rentenanwartschaften mitgeteilt. Es kann einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen, diese Auskünfte zu erhalten. Das ist besonders dann der Fall, wenn Unklarheiten über Versicherungszeiten bestehen oder solche fehlen.

In der Folge werden die Ehepartner vom Gericht zu den Auskünften der Versorgungsträger in Kenntnis gesetzt. Sie haben Gelegenheit, die Angaben zu prüfen und Stellung zu beziehen. Auf diese Gelegenheit einer Prüfung sollte kein Beteiligter leichtfertig verzichten. Auch Versorgungsträger machen Fehler bei den Berechnungen oder der Berücksichtigung von Versicherungszeiten. Es ist deshalb ratsam, die Überprüfung der Angaben gemeinsam mit einem Rechtsanwalt für Familienrecht vorzunehmen.

Im Scheidungstermin kommt es zu einer Entscheidung zur Aufteilung der jeweiligen Anteile an den Anwartschaften.

 

Zu einer Entscheidung der jeweiligen Aufteilung kommt es bei einem Scheidungstermin.

 

Wann und wie kann der Versorgungsausgleich später angepasst werden?

Häufig kommt es im Zuge eines Versorgungsausgleichs dazu, dass ein Beteiligter Anteile an seinen Rentenanwartschaften an den anderen abgeben muss. Verstirbt der dabei begünstigte Ehepartner, kann der Überlebende seinen vollen Rentenanspruch geltend machen. Dieser Vorgang wird als Rückausgleich bezeichnet. Eine Überprüfung der Sachlage kann bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger formlos mit einem kurzen Schreiben unter Angabe der jeweiligen Versicherungsnummern veranlasst werden.

Voraussetzung für den Rückausgleich ist, dass der verstorbene, geschiedene Ehepartner nicht länger als 36 Monate eine Rente mit übertragenen Anwartschaften bezogen hat. Es kommt bei dieser Ausgleichsberechnung nicht zu einer Rückzahlung bereits gezahlter Rentenanwartschaften. Vielmehr beginnt der ungekürzte Bezug der Rente ab dem ersten Monat nach Antragstellung. Ob der Antrag auf Ausgleich gestellt werden sollte, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller dabei zwar seinen vollen Rentenanspruch zurückgewinnen kann. Er erhält dann aber seinerseits keine weiteren Zahlungen aus übertragenen Anwartschaften.

 

Versorgungsausgleich Beispiel

Bei den Eheleuten A und B stellt sich die Situation der Rentenanwartschaften wie folgt dar (zur Vereinfachung wird ein Punktesystem eingesetzt):

A hat in der Ehezeit in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Außerdem hat er auf eine betriebliche Altersversorgung angespart. Insgesamt sind in diesen beiden Bereichen zusammen 64 Entgeltpunkte an Anwartschaften entstanden. Seine Ehefrau B hat während der Ehezeit in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und hat dort rund 34 Entgeltpunkte erreicht.

Das Familiengericht vergleicht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs die beiden Ansprüche. Es kommt zu einer hälftigen Aufteilung. Dabei werden vom Rentenkonto A 32 Rentenpunkte auf das Konto von B übertragen. Vom Konto B werden 17 Entgeltpunkte auf Konto A übertragen. Beide Ehepartner haben dann am Ende 49 Entgeltpunkte auf ihrem Konto/ihren Konten.

Aus Vereinfachungsgründen wurde hier insgesamt von einer internen Teilung ausgegangen. Bei der betrieblichen Altersversorgung wäre es auch möglich, dass eine externe Teilung durchgeführt wird. Dabei könnte es jedoch zu Transferverlusten kommen.

Versorgungsausgleich: Besser mit einem Rechtsanwalt für Familienrecht!

Der Versorgungsausgleich bei Scheidung sorgt bei den meisten Beteiligten für Diskussionen und bietet einige rechtliche Herausforderungen. Der Verlust von Rentenanwartschaften hat eine große Auswirkung auf das weitere Leben nach der Scheidung. Deshalb sollten Sie dieses Thema nicht zu leicht nehmen. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht auch zu den Möglichkeiten beraten, durch eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich eine bessere Gestaltung für beide Eheleute zu finden als über das gesetzliche Verfahren. Je eher Sie sich zum Thema Versorgungsausgleich beraten lassen, desto besser. Vereinbaren Sie jetzt Ihren ersten Termin beim Familienrechtsanwalt!

Nachdem Rechtsanwalt Markus Büttgenbach sein Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität absolvierte, tätigte er sein Referendariat im Bereich des Oberlandesgericht Köln.
Im Zuge seiner offiziellen Zulassung als Rechtsanwalt ist er seit 2017 an sämtlichen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt. Aufgrund seines erfolgreichen Abschlusses von Fachanwaltslehrgängen sowie seinen jährlichen Teilnahmen an zahlreichen Fortbildungen hat sich Markus Büttgenbach als
Spezialist für Familien-, Verkehrs- sowie Vertragsrecht einen namhaften Ruf erarbeitet.