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Unterhalt Ehefrau

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Unterhalt für die Ehefrau: Das sollten Sie wissen!

Ehegattenunterhalt tritt in der öffentlichen Wahrnehmung häufig hinter dem Kindesunterhalt zurück. Jedoch spielt die Unterhaltsfrage bei Trennung und Scheidung auch zwischen den Ehepartnern eine wichtige Rolle. In vielen Fällen geht es heute immer noch um den Unterhalt für die Frau. In der klassischen Familienkonstellation hat diese möglicherweise für einige Zeit Kinder betreut und ging keiner eigenen Erwerbstätigkeit nach. Grundsätzlich geht die Unterhaltspflicht der Ehepartner untereinander auf allgemeine familienrechtliche Pflichten zurück.

In der intakten Ehe spielt Unterhalt für die Ehefrau als Geldsumme regelmäßig keine Rolle, weil sich die Partner untereinander Unterhalt in unterschiedlichen Formen gewähren können. Bei der Trennung ändert sich alles. Hier gewinnt bei vielen Paaren der Ehegattenunterhalt als Barunterhalt eine existenzielle Bedeutung. Die Unterhaltsfrage ist dabei häufig nicht auf das Trennungsjahr beschränkt, sondern kann als nachehelicher Unterhalt auch das weitere Leben der Parteien zumindest für eine gewisse Zeit bestimmen.

Die wichtigsten Punkte in Kürze

Infobox

Unterhalt für die Ehefrau teilt sich auf in Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt. Da nach der Scheidung das Prinzip der Selbstverantwortlichkeit für beide Partner gilt, ist ein nachehelicher Unterhaltsanspruch an enge Voraussetzungen geknüpft. Er stellt eine Ausnahme dar und sollte nicht die Regel sein. Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern gehen den Ansprüchen von Ehepartnern vor.

Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch ist eng an gesetzliche Bedingungen geknüpft.

Grundsätzliches zu Unterhaltsansprüchen der Ehefrau/ des Ehepartners

Bei der Trennung stellt sich häufig die Frage der wirtschaftlichen Existenz für die Ehepartner. Dabei müssen nur drei Voraussetzungen gegeben sein, damit ein Unterhaltsanspruch eines Ehepartners gegen den anderen entsteht. Anders sieht es nach der Scheidung aus: Hier sollen im Regelfall beide Partner selbst für ihr wirtschaftliches Auskommen sorgen. Deshalb knüpft der Gesetzgeber einen nachehelichen Unterhaltsanspruch an enge, im Gesetz selbst aufgezählte Bedingungen. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen spielt in vielen Unterhaltsfällen ebenfalls eine große Rolle. Liegt ein sogenannter Mangelfall vor, sodass der Leistungspflichtige nicht alle Unterhaltsansprüche erfüllen kann, gehen die Unterhaltsansprüche von Kindern den Ansprüchen von Ehepartnern vor.

 

Wann hat die Ehefrau einen Unterhaltsanspruch?

Im Trennungsjahr reichen drei Bedingungen aus, um einen Unterhaltsanspruch für einen bedürftigen Ehepartner zu begründen. Nach der Scheidung muss einer der im Gesetz aufgezählten Tatbestände gegeben sein, damit nach Scheidung Unterhalt an die Ex-Frau/den Ex-Mann zu zahlen ist.

 

Unterhaltsansprüche bei Trennung

Lebt ein Paar getrennt, ist einer von beiden bedürftig und der andere leistungsfähig, entsteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Trennung bedeutet, dass eine getrennte Lebens- und Wirtschaftsführung aufgenommen wird. Bedürftigkeit heißt in diesem Zusammenhang, dass der betroffene Ehepartner nicht in der Lage ist, seine eigene wirtschaftliche Existenz zu sichern, respektive einen Lebensstandard zu halten, der dem in der Ehezeit nahekommt. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht nicht oder erlischt vorzeitig, wenn der bedürftige Ehepartner mit einem neuen Partner zusammenlebt.

Grundsätzlich ist Trennungsunterhalt für das Trennungsjahr zu zahlen. Der Anspruch kann sich verlängern, wenn bis zur Scheidung ein längerer Zeitraum vergeht und die Voraussetzungen für die Unterhaltsverpflichtung weiterhin bestehen. Rückwirkend wird kein Trennungsunterhalt gezahlt. Das bedeutet, der Anspruch auf Unterhalt für die Ehefrau entsteht mit dem Antrag auf Unterhaltszahlung. Idealerweise sollte dieser Antrag so früh wie möglich gestellt werden, um keine Unterhaltszahlungen zu verlieren. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann nicht durch eine vertragliche Vereinbarung der Ehepartner ausgeschlossen werden. Endgültig endet der Anspruch mit der rechtskräftigen Scheidung.

 

Anspruchshöhe im Trennungsjahr/ in der Trennungszeit

Grundsätzlich hat der unterhaltspflichtige Ehepartner an den bedürftigen Partner 45 % seines Nettoeinkommens als Trennungsunterhalt zu entrichten. Begrenzt wird die Unterhaltsverpflichtung durch die Unterschreitung des Selbstbehalts beim leistungsfähigen Ehepartner. 2023 liegt der Wert für Ehegattenunterhalt bei 1650 EUR für den Selbstbehalt.

Wichtig: Es gibt verschiedene Selbstbehaltswerte abhängig von der Frage, ob es um Kindes- oder Ehegattenunterhalt geht.

Lassen Sie sich im Zweifelsfall zu dieser Frage bei uns beraten.

In Ausnahmefällen ist auch nach der Scheidung eine Unterhaltsverpflichtung möglich.

Unterhaltsansprüche nach der Scheidung

Obwohl Ehepartner nach der Scheidung dazu verpflichtet sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, hat der Gesetzgeber Ausnahmefälle festgelegt. Auf deren Grundlage wird eine Unterhaltsverpflichtung möglich, die noch über die Scheidung hinausgeht. Eine Reihe von Unterhaltstatbeständen liegen die Voraussetzungen für diese nachehelichen Unterhaltsverpflichtungen fest:

 

1. Nachehelicher Unterhalt Kinderbetreuung

Wenn einer der Ehepartner die Kinderbetreuung übernommen hat, besteht bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt/Betreuungsunterhalt. Aus Billigkeitsgründen kann sich die Dauer dieses Unterhaltsanspruchs verlängern. Jedoch sieht der Gesetzgeber den unterhaltsberechtigten Ehepartner drei Jahre nach der Geburt in der Pflicht, eigene Bemühungen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz aufzunehmen. Gelingt das den Betroffenen nur zum Teil, etwa mit einer Teilzeittätigkeit, kann weiterhin ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt in reduzierter Form bestehen. Der Unterhalt zur Betreuung kann sich auch verlängern, wenn es sich um Behinderte oder Kinder mit einem erhöhten Betreuungsbedarf handelt.

2. Nachehelicher Unterhalt Alter

Möglicherweise kann ein Ehepartner aufgrund seines fortgeschrittenen Alters keine Anstellung mehr finden. Nach der Scheidung kann sich der Unterhalt für die Ehefrau über 50 auf die Zeit nach der Ehe erstrecken. Es gibt hier keine starre Altersgrenze, obwohl ein Richtwert bei 65 Jahren liegt. Die individuellen Umstände sind entscheidend. Vielfach tritt etwa der Fall auf, dass die Ehefrau bei Beendigung der Betreuung von Kindern in einem Alter ist, in der sie keine Anstellung mehr bekommen wird. Allerdings kommt es unter anderem auch auf die Dauer der Ehe, die beruflichen Qualifikation des bedürftigen Ehepartners und weitere individuelle Aspekte an. Unterhaltsberechtigte sind hier ständig in der Pflicht, sich möglicherweise auch durch Weiterbildung für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren.

3. Nachehelicher Krankheit

Wenn ein bedürftiger Ehepartner wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwächen im psychischen/physischen Bereich seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann, besteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vor. Hier können auch Suchkrankheiten oder psychische Erkrankungen Bedingungen setzen, die die Unterhaltsverpflichtung fortschreiben. Wichtig ist, wann erste Anzeichen einer Erkrankung oder Einschränkung aufgetreten sind. Werden diese erst nach der Scheidung manifest, besteht der Unterhaltsanspruch nur dann, wenn der bedürftige Ehepartner bereits zuvor nachehelichen Unterhalt bezogen hat.

4. Nachehelicher Unterhalt Erwerbslosigkeit

Wer unverschuldet keine Anstellung finden, hat ebenfalls Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Der bedürftige Ehepartner ist dabei in der Pflicht, seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit nachzuweisen.

5. Aufstockungsunterhalt

Wer nach der Scheidung seinen Unterhalt nicht durch eigene Arbeit vollständig bestreiten kann, kann einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt geltend machen. Dieser bezieht sich auf die Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsberechtigten Partners und des Unterhaltspflichtigen.

6. Ausbildungsunterhalt

Möglicherweise sind durch die Ehe einem Ehepartner ehebedingte Nachteile entstanden. Vielleicht hat er etwa eine geplante Ausbildung nicht aufgenommen oder nicht zu Ende geführt. Nach der Scheidung ergibt sich ein Anspruch auf eine Ausbildung mit der Deckung der anfallenden Kosten. Die Ausbildung muss dafür zeitnah mit der Scheidung beginnen, ein erfolgreicher Abschluss möglich erscheinen und die Ausbildung in der Regelzeit abgeschlossen werden.

7. Nachehelicher Unterhalt Billigkeitsgründe

Dieser Unterhaltstatbestand eröffnet den Weg zu Ermessensentscheidungen. Bei Vorliegen anderer schwerwiegender Gründe oder einer Situation, bei der der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt grob unbillig wäre, kann ein Anspruch auf diesen Unterhalt bestehen.

Nach der Scheidung ist es wesentlich schwieriger, mögliche Anspruchsgrundlagen für einen nachehelichen Ehegattenunterhalt zu identifizieren. Hier sollte Sie Ihr Weg unbedingt in eine familienrechtliche Anwaltskanzlei führen. Die Empfehlung gilt auch, weil einige Tatbestände unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten wie eine „angemessene Erwerbstätigkeit“. Ihr Familienanwalt wird Sie dabei unterstützen, diese Begriffe mit Leben zu füllen und einen Anspruch zu unterlegen/oder abzuwehren.

Nachehelicher Unterhalt wird oft befristet. Mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils entsteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

 

Auf den nachehelichen Unterhalt kann auch, mithilfe eines Vertrages, verzichtet werden.

Anspruchshöhe nach Scheidung

Nachehelicher Unterhalt berechnet sich nach dem bereinigten Einkommen ebenfalls mit Blick auf 45 % des Nettoeinkommens. Für einen Überblick zum Unterhalt für die Ehefrau sind Rechner im Internet nützlich. Mit wenigen Eingaben erscheinen hier die Unterhaltsbeträge.

Ehepartner können vertraglich vereinbaren, auf nachehelichen Unterhalt zu verzichten. Dieser Verzicht unterliegt nur insoweit einer richterlichen Kontrolle, als dass er einen der Partner grob unbillig zulasten der Allgemeinheit benachteiligt.

 

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Ehepartner

Unterhaltsansprüche sind Antragssachen. Deshalb ist es auch so wichtig, bei der Trennung rechtzeitig einen Antrag auf Trennungsunterhalt zu stellen. Bei der Scheidung gehört nachehelicher Unterhalt zu den Folgesachen. Der nacheheliche Unterhalt muss hier ebenfalls unter bestimmten Bedingungen im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. Ihr Familienrechtsanwalt berät Sie zu den Details und sorgt dafür, dass die Bedingungen für die Geltendmachung eingehalten werden.

 

Ehegattenunterhalt ist geschlechterneutral

Ob der Mann der Frau Unterhalt leisten muss oder die Frau dem Mann, hängt von den jeweiligen Bedingungen in einem Trennungs- und Scheidungsfall ab. Ehegattenunterhalt ist nicht auf Unterhalt für die Frau beschränkt.

 

Steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen

Es gibt zwei Möglichkeiten, Unterhaltszahlungen an den Ehepartner steuerlich geltend zu machen: Abzugsfähig sind Unterhaltszahlungen entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen. Für eine Geltendmachung als Sonderausgaben ist die Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehepartners nötig und dieser muss die Unterhaltszahlung auch als sonstige Einkünfte versteuern. Deshalb werden in den meisten Fällen Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Dabei ist keine Zustimmung nötig. Lassen Sie sich zu den geltenden Höchstbeträgen bei der Geltendmachung von uns beraten.

Fazit: Beim Ehegattenunterhalt besser zum Familienrechtsanwalt

Der Unterhalt für die Ehefrau/Ehemann ist immer eine komplexe Angelegenheit. Deshalb sollten Sie sich rechtzeitig in Unterhaltsfragen an uns wenden. Wir begleiten Sie erfahren, einfühlsam und kompetent durch Unterhaltsangelegenheiten bei Trennung und Scheidung. Lassen Sie sie auch die Ansprüche prüfen, wenn man an Sie Unterhaltsansprüche stellt. Unterhaltsfragen sind immer existenziell und haben für beide Seiten große wirtschaftliche Bedeutung.

Nachdem Rechtsanwalt Markus Büttgenbach sein Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität absolvierte, tätigte er sein Referendariat im Bereich des Oberlandesgericht Köln.
Im Zuge seiner offiziellen Zulassung als Rechtsanwalt ist er seit 2017 an sämtlichen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt. Aufgrund seines erfolgreichen Abschlusses von Fachanwaltslehrgängen sowie seinen jährlichen Teilnahmen an zahlreichen Fortbildungen hat sich Markus Büttgenbach als
Spezialist für Familien-, Verkehrs- sowie Vertragsrecht einen namhaften Ruf erarbeitet.